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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Eilbedürftigkeit bei Verfügungsverfahren gegen Google-Bewertung

Will ein Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung gegen eine negative Google-Bewertung vorgehen, muss es dies grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat tun. Ein längeres Abwarten (hier: 2 Monate) führt zur Unzulässigkeit des Anspruchs (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2018 - Az.: 3 W 2064/18).

Der Antragsteller betrieb eine Physiotherapie-Praxis und wehrte sich gegen eine negative Bewertung bei Google durch einen seiner Patienten:

"Für die 117,00 € die er verlangt, hat er zudem versucht, mich von Gott zu überzeugen… Zudem hat er mir Melantonin mitgegeben (natürlich zusätzliche Bezahlung) die mir absolut nicht gut getan haben“

Der Antragsteller mahnte daraufhin außergerichtlich den Kunden Mitte August 2018 ab. Ende August 2018 meldete sich ein Anrufer, der sich als Bruder des Patienten ausgab. Es kam zu einer Einigung dahingehend, dass die Bewertung gelöscht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und ein Schadensersatz von 200,- EUR bezahlt werden sollte.

In der Folgezeit geschah jedoch nichts. Die vereinbarten Pflichten wurden nicht umgesetzt, sodass der Antragsteller Anfang Oktober 2018 einen Verfügungsantrag bei Gericht einreichte, die betreffende Bewertung zu löschen.

Das OLG Nürnberg wies den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück und beschäftigte sich gar nicht weiter inhaltlich mit der Angelegenheit.

Es fehle bereits an der notwendigen Eilbedürftigkeit. 

Grundsätzlich seien Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat gerichtlich geltend zu machen. Diese Fristen, die ursprünglich in Wettbewerbs- und Pressesachen entwickelt worden seien, könnten auch die vorliegenden Fälle der Persönlichkeitsverletzungen übertragen werden.

Der Antragsteller habe das Verfahren nicht mit der notwendigen Eile betrieben, sondern über einen Zeitraum von 2 Monaten abgewartet. Dies sei dringlichkeitsschädlich.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Einigung mit dem angeblichen Bruder des Antragsgegners stattgefunden habe, so das Gericht. Zwar könne aus dem Führen von Vergleichsverhandlungen grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, dass es dem Verletzten mit der Verfolgung des Unterlassungsanspruchs nicht so eilig sei. Notwendig sei jedoch, dass derartige Vergleichsverhandlungen zügig geführt würden.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn nach dem Telefonat mit einem ihm unbekannten Anrufer habe der Antragsteller über einen Monat lang abwartet, ob die telefonisch vereinbarten Pflichten (Unterlassungserklärung, Löschung und Schadensersatz) eingehalten würden. 

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