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Kategorie: Thema:Online

LG Darmstadt: Ein aktuell beworbenes Produkt muss auch lieferbar sein

Die Werbung für ein Produkt, das nicht zum beworbenen Preis lieferbar ist, ist irreführend und somit wettbewerbswidrig

Bewirbt ein Unternehmen in einem Flyer ein konkretes Produkt (hier: ein Balkonkraftwerk), geht der Verbraucher auch davon aus, dass diese Ware lieferbar ist. Auch etwaige Hinweise wie “Beispielsrechnung” oder der Hinweis auf einen älteren Sachstand ("Stand: 05.2021") genügen nicht, um diese Erwartungshaltung zu entkräften (LG Darmstadt, Urt. v. 20.10.2023 - Az.: 22 O 6/23).

Der Beklagte bewarb auf seiner Webseite in einem Flyer ein bestimmtes Balkonkraftwerk mit einer Beispielsrechnung zu einem bestimmten Preis. Als eine Kundin die Ware erwerben wollte, antwortet der Händler, dass dieses Produkt zu diesem Preis nicht mehr vorhanden sei. Aufgrund Inflation und hoher Nachfrage hätten sich die Preise verdoppelt.

Die Klägerin sah hierin eine irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass es sich bei dem Flyer lediglich um eine beispielhafte Darstellung und der Veranschaulichung der Stromkosten gehandelt habe. Aus dem Wort “Beispielsrechnung”  ergebe sich dies auch. Zudem ergebe sich der Umstand, dass der Inhalt inzwischen überholt sei, aus dem Hinweis “Stand: 05.2021”.

Beides überzeugte das LG Darmstadt nicht, sodass es den Unternehmer zu Unterlassung verurteilte:

"Durch den Werbeflyer werden Verbraucher angesprochen, die einen Balkon besitzen und das Interesse daran haben, zumindest in geringen Mengen eigenen Strom mithilfe eines Balkonkraftwerkes zu produzieren.

Auf dem ausgeteilten Flyer, der sich auch auf der Internetseite des Beklagten befunden hat, findet sich auf der ersten Seite ein Satz wieder „Strom für 5 Cent produzieren“. Neben diesem Satz befindet sich eine abgedruckte 5 Cent Münze. Auf der zweiten Seite (Rückseite) des Flyers findet sich eben diese 5 Cent Münze wieder, worunter eine Beispielsrechnung zu sehen ist. 

Damit bezieht sich diese Beispielsrechnung eindeutig auf die Möglichkeit, mit einem Balkonkraftwerk für 5 Cent eigenen Strom produzieren zu können. (…) 

Es kommt allein darauf an, ob nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittsverbrauchers eine Ware beworben wird, welches den angegebenen Preis aus dem Werbeflyer hat. Dies ist der Fall. Liest ein Durchschnittsverbraucher den streitgegenständlichen Flyer, wird und darf er davon ausgehen, dass der Verkäufer ihm zumindest eine Ware anbieten kann, die diesen Anforderungen genügt und 750 Euro kostet. 

Hierfür spricht auch die Abbildung des steckerfertigen Sets unter der Überschrift „plug & play“. Sofern sich der Beklagte darauf beruft, mit der Beispielsrechnung würde er lediglich die Wirtschaftlichkeit belegen, wie man für 5 Cent Strom produzieren kann, ist dies auf die objektive Empfängerperspektive nicht übertragbar. 

Verteilt der Beklagte diese Flyer, kann und darf ein Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, dass diese Anlage auch im Sortiment des Beklagten zu finden ist und dieser nicht lediglich eine beliebige Anlage bewirbt, die er nicht vertreibt, zumal er das Modul früher für den genannten Preis verkauft hat."

Hinsichtlich des angegeben Sachstandes führt das Gericht aus:

"Auch der Umstand, dass es sich um einen Flyer aus dem Jahr Mai 2021 handelt, beseitigt die Irreführung nicht, da ein Durchschnittsverbraucher durchaus davon ausgehen kann, dass ein Angebot noch aktuell ist, wenn es keinen neuen Stand gibt. 

Auch da, vor allem in den vergangenen Jahren, bekannt gewesen ist, dass die Strompreise und die Preise für Solarpanels sich aufgrund der Inflation und hohen Nachfrage stark verändern, hätte dies dem Verkäufer erst recht bekannt sein müssen und dieser hätte erst recht den Flyer nicht verteilen dürfen. Zudem sind Flyer in der Regel für Laufkundschaft bestimmt, die nicht mit der gleichen Aufmerksamkeit den Flyer lesen, wie die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren."

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