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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bearbeitungspauschale in Online-Shop gehört nicht in den PAngVO-Gesamtpreis

Eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden, wenn der Käufer sie durch eine höhere Bestellmenge vermeiden kann.

Eine Bearbeitungspauschale, die Onlinekäufer durch eine höhere Bestellmenge vermeiden können, muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden und stellt keinen Verstoß gegen Informationspflichten nach der PAngVO (BGH, Urt. v. 03.06.2026 - Az.: I ZR 49/24).

Ein Onlinehändler bot Staubsaugerzubehör im Internet an und zeigte bei Filtertüten einen Preis von 14,90 EUR mit einem Sternchenhinweis. Zu Beginn wurde angegeben, dass die Lieferung kostenlos und versandkostenfrei sei. Beim Überfahren des Sternchens erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten". Ein Klick darauf führte auf eine Unterseite, die eine Bearbeitungspauschale zwischen 4,- bis 9,- EUR je nach Bestellwert erläuterte und klarstellte, dass sie ab einem Bestellwert von 29,- EUR entfalle. Im Warenkorb wurde neben dem Produktpreis ein sogenannter Kleinstmengenaufschlag von rund 4,- EUR ausgewiesen.

Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen PAngVO und erhob Klage.

Der BGH wies die Revision des klagenden Verbraucherverbands zurück und bestätigte damit das Urteil des OLG Celle.Das Gericht stellte klar, dass der Gesamtpreis nur solche Kosten umfassen müsse, die für den Käufer unvermeidbar und vorhersehbar seien.

Eine Bearbeitungspauschale, die nur bei kleinen Bestellungen anfalle und bei Erreichen eines Mindestbetrags wegfalle, sei nicht zwingend, da der Kunde sie durch eine höhere Bestellmenge oder zusätzliche Artikel vermeiden könne.

Eine Einrechnung der Pauschale in den Einzelpreis könne die Orientierung erschweren, da der Zuschlag je nach Warenkorb variiere. Eine getrennte und gut sichtbare Angabe neben dem Produktpreis ermögliche es dem Käufer hingegen, den Endbetrag leicht zu überblicken und Angebote zu vergleichen.

Voraussetzung sei allerdings, dass die Pauschale klar ausgewiesen werde und der Mindestbetrag nicht so hoch sei, dass die Pauschale praktisch immer anfalle.

Im konkreten Fall sei die Information klar und transparent gestaltet. Der Mindestbetrag von 29,- EUR liege in einem Rahmen, der es dem Käufer realistisch ermögliche, die Pauschale zu vermeiden. Ein Verstoß gegen Informationspflichten liege daher nicht vor:

“Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice).”

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