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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Krankenversicherung, die Kunde zu einem Arztwechsel bewegen will, verhält sich wettbewerbswidrig

Eine Krankenversicherung, die ihren Kunde nach Einreichung eines Heil- und Kostenplans zu einem Arztwechsel bewegen will, verhält sich wettbewerbswidrig (OLG Dresden, Urt. v. 09.10.2020 - Az.: 14 U 807/20).

Die Beklagte war eine private Krankenversicherung, die Klägerin betrieb ein Zahnarzt-Praxis.

Ein Patient der Klägerin war bei der Beklagten versichert und reichte dort einen Heil- und Kostenplan für eine Behandlung ein. In einem Antwortschreiben forderte die Beklagte noch weitere Belege an und schrieb u.a.

"Als ihr Krankenversicherer möchten wir Ihnen gerne anbieten, ihre Behandlungskosten im vollen tariflichen Umfang zu zahlen. Aus diesem Grund haben wir uns mit verschiedenen Gesundheitspartnern, welche unsere Qualitätsansprüche erfüllen, zusammengeschlossen.
Ihre Vorteile bei einer Behandlung durch unseren Gesundheitspartner: (...)

Möchten Sie unser Angebot nutzen und unseren Gesundheitspartner kennen lernen? Setzen Sie sich mit unserem Partner in Verbindung und reduzieren Sie ihren Eigenanteil: (...)

Entscheiden Sie sich für unseren Gesundheitspartner erhöht sich sogar ihr Erstattungsanspruch für zahntechnische Leistungen um 5 %.

Bitte beachten Sie: Die Wahl ihres Zahnarztes sowie die des Labors steht Ihnen selbstverständlich frei. Der Hinweis auf unseren Gesundheitspartner ist lediglich ein Tipp von uns an sie, ihren Geldbeutel zu entlasten. ..."

Die Klägerin sah darin ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden und klagte.

Das OLG Dresden gab den Dentisten Recht und bejahte einen Wettbewerbsverstoß. 

Das versendete Schreiben an den Kunden sei eine geschäftliche Handlung, die geeignet sei, die freie Arztwahl zu beeinflussen.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich jedoch nicht bereits aus dem Umstand, dass auf die grundsätzlich höhere Erstattung hingewiesen werde, sondern vielmehr aus den konkreten Umständen:

"Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist zwar regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen (BGH GRUR 2012, 1153 Rn. 19 - Unfallersatzgeschäft).

Die beanstandete Handlung der Beklagten erschöpft sich aber nicht in einem Hinweis, einer Empfehlung oder der Zugänglichmachung eines günstigeren Tarifs.

Noch bevor sie den Heil- und Kostenplan der Klägerin abschließend geprüft oder auch nur inhaltliche Defizite ausgemacht hat, regt sie als Versicherer gegenüber ihrem Vertragspartner einen Arztwechsel an. Der Versicherungsnehmer erstrebt mit der Vorlage des Heil- und Kostenplans eine Leistungsübernahme im vollen tariflichen Umfang und wendet sich allein deshalb und zwangsläufig an seinen Versicherer.

In diesem Zusammenhang überrascht ihn die Beklagte mit der Möglichkeit des Arztwechsels. Als Versicherer ist sie dabei in der vom einreichenden Versicherungsnehmer als stärker empfundenen Position, über den Umfang der Kostenübernahme aufgrund des Heil- und Kostenplans der Klägerin zu entscheiden.

Die Beklagte nutzt diese Position verfahrensfremd dazu, die Nachfrage auf ihre Gesundheitspartner umzulenken. Versicherungsnehmer sind geneigt, den Wünschen ihres Versicherungsunternehmens nachzukommen, um eine rasche, einfache und möglichst kostendeckende Leistungsübernahme zu erreichen (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1995, 639 Rn. 20 ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, § 4 Rn. 4.25a)."

Und weiter:

"Dadurch greift die Beklagte in die freie Arztwahl des Patienten ein. Was die Beklagte in den Tarifbedingungen zu Recht vermeidet, bewirkt sie über die weiter gestaltete Wertwerbung: Sie berührt die berechtigten gegenläufigen Interessen des Patienten an der freien Arztwahl (BGH GRUR 2012, 1153 Rn. 21 - Unfallersatzgeschäft).

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