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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Werbung mit veraltetem Titel "Bezirksschornsteinfegermeister" ist irreführender Wettbewerbsverstoß

Wer mit einem abgelaufenen hoheitlichen Titel (hier: Bezirksschornsteinfegermeister) wirbt, handelt irreführend (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2025 - Az.: 6 U 9/24).

Der Beklagte war Schornsteinfeger und Ende 2020 als Bezirksschornsteinfeger bestellt worden. Diese Bestellung wurde später jedoch widerrufen. 

In späteren Mahnschreiben seines Rechtsanwalts wurde er jedoch weiterhin als 

“Bezirksschornsteinfegermeister” 

bezeichnet. 

Die Klägerin sah darin eine Irreführung. 

Der Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass er seinen Anwalt nicht angewiesen habe, diese Bezeichnung zu verwenden. Er sei daher für den Verstoß nicht verantwortlich.

Das OLG Karlsruhe gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung.

1. “Bezirksschornsteinfegermeister” ist Wettbewerbsverletzung:

In der Verwendung der Bezeichnung “Bezirksschornsteinfegermeister” liege eine irreführende geschäftliche Handlung, da der Beklagte diese hoheitliche Funktion seit Ende 2020 nicht mehr innehabe. 

Die Bezeichnung könne Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung verleiten, die sie bei korrekter Information nicht getroffen hätten:

“Die Klägerin hat mit Recht angenommen, dass der vom Beklagten erweckte Anschein seiner Autorität und der Bedeutung seines Betriebs geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise zu animieren, die Dienstleistungen des Beklagten in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon kann diese Irreführung die – vom Landgericht in anderem Zusammenhang angesprochene – geschäftliche Entscheidung des angeschriebenen Marktteilnehmers darüber beeinflussen, ob, wie und unter welchen Umständen er eine – mit dem hier beanstandeten Forderungsschreiben – angeforderte Zahlung insgesamt oder teilweise leistet.”

2. Handeln des Rechtsanwalts dem Beklagten zurechenbar:

Für die Äußerungen seines Anwalts sei der Beklagte auch verantwortlich.

Auch wenn der Begriff von seinem Rechtsanwalt in dessen Schreiben verwendet wurde, müsse sich der Beklagte dieses Verhalten zurechnen lassen. So hafte ein Unternehmer auch für rechtswidrige Handlungen von Beauftragten, wenn diese in seinem Auftrag tätig werden. Ein Advokat sei nicht von dieser Zurechnung ausgenommen, da er im Rahmen eines Mandats grundsätzlich weisungsgebunden sei.

Der Einwand, der Anwalt habe eigenmächtig gehandelt, greife daher nicht. 

"Das Landgericht hat auf die zutreffenden Rechtsgrundsätze abgestellt, wonach gemäß § 8 Abs. 2 UWG dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet werden, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. 

Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zu Gute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zu Gute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. 

Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein."

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