Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Stuttgart: Einlösen von Rabattgutschein für preisgebundene Bücher nicht zwingend unzulässig

Bietet ein Unternehmen beim Kauf von nicht preisgebundenen Büchern einen Rabatt an, der dann beim späteren Erwerb von preislich gebundenen Werken eingesetzt werden kann, liegt hierin kein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-verletzung-der-buchpreis-bindung-bei-preisnachlass-coupon-2-u-31-10-oberlandesgericht-stuttgart-20101111.html _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 31/10).

Die Beklagte mahnte die Klägerin außergerichtlich wegen eines Gesetzesverstoßes ab. Die Klägerin bot beim Kauf von preislich freien Büchern einen Preisnachlass-Coupon an. Die Kunden konnten diesen dann später auch beim Erwerb von preisgebundenen Ausgaben einsetzen. Die Beklagte meinte, hierin liege eine Verletzung des Buchpreisbindungsgesetzes vor. 

Die abgemahnte Klägerin war anderer Ansicht und ging deswegen vor Gericht.

Die Stuttgarter Richter verneinten einen Rechtsverstoß.

Der Erst- und Zweiterwerb der Bücher seien strikt voneinander zu trennen. Die Preisreduzierung erhalte der Kunde beim Kauf des ersten, freien Buches. Beim späteren Einkauf des preisgebundenen Bandes werde dieser Gutschein nur eingesetzt. Der Preis werde jedoch dadurch nicht reduziert, so dass auch nicht die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes berührt seien.

Rechts-News durch­suchen

02. Januar 2026
Fotograf und Ideengeber einer Werbeagentur sind Miturheber eines Fotos, wenn beide kreative Beiträge leisten.
ganzen Text lesen
24. Dezember 2025
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2025! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen
23. Dezember 2025
Wer fremde YouTube-Videos ohne sofort erkennbare Quellenangabe als Reaction nutzt, verletzt das Urheberrecht.
ganzen Text lesen
15. Dezember 2025
Ein Repost auf Instagram ohne Zustimmung des Rechteinhabers verletzt das Urheberrecht, da er als eigener, neuer Upload gilt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen