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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Einseitige Verlängerung eines gekündigten Norton-Virenschutzes wettbewerbswidrig

Eine angeblich kostenlose Verlängerung eines gekündigten Norton-Abos täuscht den Verbraucher, da der irreführende Eindruck erweckt wird, der Vertrag sei wieder aktiv.

Die ungewollte, kostenpflichtige Verlängerung der Norton-Virenschutzsoftware “Norton 360 Deluxe“ ist wettbewerbswidrig (LG Berlin II, Versäumnisurteil v. 05.01.2026 - Az.: 52 O 394/25).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen den Anbieter der Virenschutz-Software “Norton 360 Deluxe”. 

Eine Verbraucherin hatte ihr Abonnement fristgerecht gekündigt. Danach erhielt sie eine E-Mail mit dem Betreff 

“Die Verlängerungsfrist für Ihren Schutz ist seit 21 Tagen verstrichen”. 

In der E-Mail hieß es unter anderem: 

"Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert“. 

Gleichzeitig wurde in einem Hinweis darauf hingewiesen, dass mit der Verlängerung ein kostenpflichtiges Jahresabonnement über 104,99 EUR verbunden sein könne.

Das Gericht entschied durch Versäumnisurteil, weil das beklagte Unternehmen nicht rechtzeitig auf die Klage reagierte.

Die Aussage “Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert“ sei unwahr. Sie erwecke den Eindruck, das Unternehmen habe den bereits beendeten Vertrag einseitig wieder in Kraft gesetzt. Das sei rechtlich jedoch nicht möglich.

Zudem könne der weitere Hinweis so verstanden werden, dass durch diese “Verlängerung” automatisch ein neues kostenpflichtiges Jahresabonnement entstehe. Dadurch werde der Eindruck verstärkt, Verbraucher seien wieder vertraglich gebunden und müssten erneut kündigen, um eine Zahlung von 104,99 EUR zu verhindern.

Diese Darstellung sei geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, die sie sonst nicht getroffen hätten, beispielsweise davon abzusehen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

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