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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Einstweilige Verfügung wegen Gebrauchsmuster nur mit Stellungnahme der Gegenseite

Das LG Hamburg (Urt. v. 27.11.2014 - Az.: 327 O 559/14) hat noch einmal klargestellt, dass eine einstweilige Verfügung wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn für die Gegenseite die Möglichkeit der Stellungnahme bestand.

Der Antragsteller rügte im vorliegenden Verfahren die Verletzung seines Gebrauchsmuster und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung. Die Antragsgegnerin lehnte den Anspruch ab.

Das LG Hamburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung, machte aber noch einmal deutlich, dass in derartigen Streitigkeiten das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur dann in Betracht käme, wenn sowohl der Bestand des Gebrauchsmusters als auch die Frage der Rechtsverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des
Antragstellers zu beantworten sei, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die im nachfolgenden Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten sei.

Bei Gebrauchsmuster-Verletzungen, die ein ungeprüftes Schutzrecht seien, sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht ohne die Möglichkeit der Stellungnahme der Gegenseite möglich.

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