Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile aeussere-form-einer-flasche-fuer-drogerieartikel-und-nahrungsmittel-nicht-als-3d-marke-eintragungsfaehig-30-w-pat-64-07-bundespatentgericht--20090828.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 28.08.2009 - Az.: 30 W (pat) 64/07) hat entschieden, dass gesteigerte Voraussetzungen an die Eintragungsfähigkeit einer Flaschenform als 3D-Marke zu stellen sind.
Denn eine dreidimensionale Form, die aus dem Erscheinungsbild einer Ware selbst bestehe, werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mit der gleichen Aufmerksamkeit wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, so die Juristen.
Aus diesem Grund sei die äußere Form einer Flasche nur dann als 3D-Marke eintragungsfähig, wenn sie sich erheblich von den handelsüblichen Flaschen der Mitbewerber unterscheidet. Sei der Unterschied hingegen nur sehr geringfügig, so sei die Gestaltung nicht als Marke schutzfähig.