Eine Einwilligungsklausel für Telefon-Anrufe, die "Strom&Gas" als Werbegegenstand aufzählt, ist wirksam und DSGVO-konform (AG Bonn, Beschl. v. 22.09.2020 - Az.: 715 OWi 10/19).
Die Bundesnetzagentur hatte wegen unerlaubter Telefonanrufe ein Bußgeld iHv. 150.000,- EUR gegen das klägerische Unternehmen verhängt. Dagegen wehrte sich die Firma und zog vor Gericht.
Dabei ging es entscheidend um die Wirksamkeit der eingeholten Opt-Ins.
Grundsätzlich führt das Gericht zunächst aus:
"Eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzte nach der bis zum 25.05.2018 geltenden Rechtslage voraus, dass eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte Willensbekundung des Verbrauchers abgegeben wird (...).
Bezüglich der Rechtslage ab dem 25.5.2018 gilt die Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO; hiernach ist eine Einwilligung der betroffenen Person „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist" .
Die Einwilligung ist dabei für den konkreten bzw. bestimmten Fall erteilt, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (...)."
Eine Einwilligungsklausel, die "Gas&Strom" zum Gegenstand hat, ist nach Auffassung des Gerichts wirksam:
"Soweit die Einwilligungserklärungen der B D GmbH als Energieträger "Gas/Strom" angeben, ist dies (...) nach der vorgenannten Maßgabe ausreichend."
Das Gericht schließt sich damit inhaltlich der Meinung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 27.06.20219 - Az.: 6 U 6/19) an, das eine derartige Einwilligung für rechtmäßig erachtet, vgl. unsere Kanzlei-News v. 19.08.2019.
Im vorliegenden Fall scheiterte die Wirksamkeit des Opt-In jedoch an weiteren Umständen, sodass das AG Bonn am Ende die Verhängung der 150.000,- EUR Geldbuße für zutreffend bewertete.
Für die betroffenen Verbraucher sei nämlich nicht erkennbar gewesen, für wen genau die Zustimmungen gelten sollten:
"Nach dieser Maßgabe wirksame Einwilligungserklärungen (...) liegen nicht vor.
Dies gilt zunächst für Einwilligungserklärungen, die von Verbrauchern im Rahmen eines von der G P U GmbH veranstalteten Gewinnspiels abgegeben worden sind. Denn dem Verbraucher ist insbesondere nicht erkennbar, für welche konkreten Produkte welcher Unternehmen die Einwilligung abgegeben wird. Vielmehr wird die Einwilligung bezüglich der Nebenbetroffenen in zu unbestimmter Weise abgegeben für den „Verkauf von Energielieferverträgen“. Die Nebenbetroffene vertreibt indes keine eigenen Energielieferverträge, sondern Verträge verschiedener Energieunternehmen, die nicht genannt werden.
Zwar dürfen die an den Grad der Bestimmtheit anzulegenden Maßstäbe nicht überspannt werden. Allerdings muss Berücksichtigung finden, dass sich dieser Umschreibung weder entnehmen lässt, um welche Art der Energielieferverträge es sich handelt, noch um welche Unternehmen es gehen wird. An beiden Angaben haben die angerufenen Verbraucher auch ein berechtigtes Interesse; denn nur bei hinreichend detaillierter Information, die wenigstens den Energieträger und den Kreis der in Betracht kommenden Unternehmen umschreibt, kann von einer ausreichenden, eine wirksame Einwilligung in den konkreten bzw. bestimmten Fall tragenden Information ausgegangen werden."
Und weiter:
"Gleiches gilt für die Einwilligungserklärungen hinsichtlich der G G N T UG. Soweit die Einwilligungserklärungen der B D GmbH als Energieträger "Gas/Strom" angeben, ist dies zwar nach der vorgenannten Maßgabe ausreichend. Indes bleibt der Kreis der zu bewerbenden Versorgungsunternehmen gänzlich offen und führt damit zu der Unwirksamkeit auch dieser Einwilligungserklärungen."