Ein Elektrofachmarkt ist verpflichtet, die Bedingungen einer Werbe-Rabatt-Aktion deutlich darzustellen. Der Kunde muss bereits beim Lesen der Reklame - und nicht erst bei Betreten des Geschäfts - über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme informiert werden <link http: www.online-und-recht.de urteile werbe-rabatt-aktion-von-elektrofachmarkt-muss-bedingungen-klar-darstellen-22-o-227-10-landgericht-darmstadt-20110711.html _blank external-link-new-window>(LG Darmstadt, Urt. v. 11.07.2011 - Az.: 22 O 227/11).
Der verklagte Elektrofachmarkt warb mit der Aussage:
"Freie Auswahl zum halben Preis!
1. Gerät ab 250,00 EUR kaufen.
2. Gerät gibt's zum halben Preis (das billigere von beiden)"
In Wahrheit waren jedoch nicht alle Waren im Fachmarkt in diese Kampagne mit eingebunden. Es gab auch Produkte, die der Kunde nicht verbilligt erwerben konnte. Hiervon erfuhr der Verbraucher jedoch erst im Laden selbst.
Die Darmstädter Richter stuften die Werbung als wettbewerbswidrig ein.
Es reiche nicht aus, wenn der Kunde erst im Laden über die Ausnahmen informiert werde. Vielmehr müsse dies bereits zu dem Zeitpunkt geschehen, wo die Anzeige wahrgenommen werden könne, denn in diesem Moment entstehe auch die Anziehungskraft durch die Rabatte.