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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Elektronische Daten sind keine Sachen iSv. § 90 BGB

Elektronische Daten (hier: Daten von Insolvenzverfahren) sind keine OLG Brandenburg: Elektronische Daten sind keine körperlichen Gegenstände und damit keine Sachen im Sinne von § 90 BGB(OLG Brandenburg, Urt. v. 06.11.2019 - Az.: 4 U 123/19).

Die Parteien des Rechtsstreits waren Rechtsanwälte. Sie stritten um das Eigentum an (elektronischen) Daten aus bestimmten Insolvenzverfahren.

Der Kläger verlangte u.a. von der Beklagten, die Informationen nicht an Dritte zu geben. Das Gericht verneinte dabei die Ansprüche aus Besitzstörung, da es sich bei den elektronischen Daten um keine körperlichen Gegenstände handle:

"Ein Anspruch auf die beantragte Unterlassung ergibt sich nicht aus § 862 Abs. 1 BGB.

In Bezug auf die elektronischen Daten fehlt es bereits an der Sacheigenschaft i. S. d. § 90 BGB, so dass die Besitzschutzvorschriften keine Anwendung finden (siehe BGH, Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14, Rn. 20, juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 90 Rn. 2).

Soweit eine analoge Anwendung des Besitzschutzes auf Daten befürwortet wird (...), überzeugt dies nicht. Denn eine Analogie setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus.

Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein (...). Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht anzunehmen, da der historische Gesetzgeber die Einbeziehung von Daten in den Besitzschutz nicht regeln wollte, weil es aufgrund des damaligen technischen Standes hierfür kein Bedürfnis gab."

Und weiter:

"Dass der Gesetzgeber, wenn er den technischen Fortschritt vorhergesehen hätte, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre, ist ebenfalls zu verneinen. Es fehlt schon an der Vergleichbarkeit.

Daten können nicht die Körperlichkeit von Sachen i. S. d. § 90 BGB aufweisen, da sie sich anders als körperliche Gegenstände durch ihre Nicht-Rivalität, Nicht-Exklusivität und Nicht-Abnutzbarkeit auszeichnen, d. h. dass sie von einer Vielzahl von Nutzern verwendet werden können, ohne dass die Nutzung des jeweils anderen dadurch beeinträchtigt wird, dass sie ohne besonderen finanziellen Aufwand beliebig kopierbar sind und keiner Abnutzung oder Alterung unterliegen (...).

Hinzu kommt, dass sich die Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Justizministerinnen und Justizminister der Länder ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt hat und in ihrem 413 Seiten umfassenden Bericht festgestellt hat, das ein „Dateneigentum“ oder ein anderes absolutes Recht an digitalen Daten in der gegenwärtigen Rechtsordnung nicht existiere (...)."

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