Ein Software-Händler, der die Original-Verpackung einer Steuererklärungs-Software entfernt, jedoch CD-ROM und Seriennummernzertifikat mit rückseitig abgedruckten Lizenzbestimmungen beibehält und diese Produkte vertreibt, begeht nicht zwingend eine Markenverletzung <link http: www.online-und-recht.de urteile entfernung-der-software-verpackung-keine-markenrechtsverletzung-landgericht-hamburg-20150121 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 21.01.2015 - Az.: 408 HKO 41/14).
Die Beklagte vertrieb eine Software für Steuererklärungen, die sie bei der Klägerin erworben hatte. Für den Weiterverkauf entfernte sie Minibox und veräußerte nur die die CD-ROM sowie das Seriennummerzertifikat nebst rückseitig abgedrucken Lizenzbestimmungene. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Marke.
Das LG Hamburg verneinte einen Verstoß und wies die Klage ab.
Das Markenrecht sei erschöpft, da die Beklagte die Software in der Art und Weise weiterveräußere wie sie erworben habe.
Eine Erschöpfung wäre nur dann nicht eingetreten, wenn durch das Entfernen der Minibox eine Rufschädigung für die Marke ausgehe. Dies sei sei z.B. dann der Fall, wenn das Produkt aufgrund der fehlenden Umverpackung nicht mehr vorgeschriebene Kennzeichnungspflichten erfülle oder das Prestige bzw. der gute Ruf der Marke berührt werde.
All dies sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Klägerin habe rein gar nichts dazu vorgetragen, dass die Marke durch die Entfernung der Minibox einen Nachteil erleide.
Hinzu komme, dass die Klägerin selbst ihr Produkt auch in dieser "abgespeckten" Form als CD-ROM bzw. lediglich zum Download anbiete. Es sei daher davon auszugehen, dass das reduzierte Angebot die Interessen der Klägerin nicht beeinträchtige.