Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Ermessensausübung bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe ("Hamburger Brauch")

Macht ein Gläubiger eine Vertragsstrafe wegen einer abgegebenen Unterlassungserklärung geltend, so ist eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit nur beschränkt möglich. Das Gericht darf lediglich prüfen, ob der Gläubiger die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat, es darf nicht ein eigenes Ermessen ausüben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015 - Az.: 4 U 191/14).

Im vorliegenden Fall gab das verklagte Unternehmen in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich auf Basis des Hamburger Brauchs, sich an die Regelungen der PAngVO zu halten. Hiergegen verstieß es jedoch.

Daraufhin machte der Gläubiger eine Vertragssttrafe von insgesamt 28.000,- EUR geltend, pro Verstoß forderte er eine Summe von 4.000,- EUR ein.

Das OLG Karlsruhe bewertete dies als angemessen. Grundsätzlich stehe dem Gläubiger beim Hamburger Brauch bei der Ausübung der Angemessenheit ein Ermessensspielraum zu.

Diese Angemessenheit dürfe ein Gericht nur dahingehend überprüfen, ob der Anspruch der Billigkeit entspreche. Die Billigkeit sei jedoch nicht bereits dann überschreiten, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig halte. Denn es bestünde nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen.

Rechts-News durch­suchen

14. November 2025
Ein alkoholfreies Getränk darf laut EU-Recht nicht als "Gin" bezeichnet werden, da dies beim Verbraucher eine irreführende Einschätzung hervorrufen…
ganzen Text lesen
14. November 2025
Der EuGH erlaubt Newsletter-Werbung an Bestandskunden auch ohne Kauf und ohne DSGVO-Einwilligung, wenn ein kommerzielles Ziel verfolgt wird und die…
ganzen Text lesen
12. November 2025
Trotz unwirksamen Coaching-Vertrags wegen fehlender FernUSG-Zulassung erhält die Teilnehmerin kein Geld zurück, da sie die Leistung vollständig…
ganzen Text lesen
11. November 2025
Instagram-Storys mit Vorher-Nachher-Bildern zu Schönheits-OPs ohne medizinischen Grund dürfen nicht zur Werbung genutzt werden.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen