Das LG Halle (Urt. v. 01.06.2012 - Az.: 2 O 3/12) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Facebook-Mitglied dafür haftet, wenn ein Dritter auf seiner Pinnwand urheberrechtlich geschütztes Material hochlädt.
Die Konstellation war im Vorwege im Internet kontrovers diskutiert worden.
Die Richter des LG Halle lehnten die beantragte einstweilige Verfügung des Rechteinhabers ab.
Inhaltlich nehmen die Robenträger jedoch nicht Stellung, sondern weisen den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück. Es gebe keinen sachlichen und nachvollziehbaren Grund, den Anspruch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu betreiben.Der Kläger könne vielmehr auf das normale Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Die umstrittene Frage nach der Mithaftung eines Facebook-Mitglieds bleibt somit auch weiterhin ungeklärt.