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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Erstes Urteil wegen Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger

Es liegt die erste gerichtliche Entscheidung in puncto Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger vor: Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile screenshot-einer-webseite-verletzt-leistungsschutzrecht-fuer-presseverleger-landgericht-berlin-20150106 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.01.2015 - Az.: 15 O 412/14) hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines nicht genehmigten Screenshots einer Webseite das Leistungsschutzrecht verletzt.

Die Beklagte war eine Fotoagentur und stellte in der Vergangenheit fest, dass ein Foto, an dem sie die Rechte besaß, auf der Webseite der Klägerin ungenehmigt veröffentlicht wurde. Sie schrieb daraufhin die Klägerin an und forderte eine Nachlizensierung iHv. 240,75 EUR.

In dem Aufforderungsschreiben nannte die Beklagte auch eine spezielle URL, unter der die Beklagte einen Screenshot der Webseite, auf der das Foto veröffentlicht war, zum Abruf bereithielt. Diese URL war theoretisch für jedermann frei zugänglich, faktisch musste jedoch die genaue, kryptische URL bekannt sein, damit man den Inhalt wahrnehmen konnte.

Die Klägerin, die auf ihrer Webseite regelmäßig aktuelle Nachrichten publiziert, sah durch diese Veröffentlichung des Screenshots ihr presserechtliches Leistungsschutzrecht verletzt.

Zu Recht wie nun das LG Berlin meinte.

Nach ständiger Rechtsprechung habe die Beklagte das fremde Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierfür reiche die theoretische Abrufbarkeit einer Webseite durch die Allgemeinheit aus.

Auch sei das Leistungsschutzrecht des Presseverlages nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __87g.html _blank external-link-new-window>§ 87 g UrhG verletzt.

Bei den auf der klägerischen Webseite veröffentlichten Inhalten handle es sich unzweifelhaft um presserechtliche Inhalte, so dass die Norm anwendbar sei. Eine Rechtfertigung für das Handeln der Beklagten sei auch nicht durch das Zitatrecht abgedeckt, Denn dafür sei es nicht notwendig gewesen, den Screenshot der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Da ist sie nun. Die erste Entscheidung zum umstrittenen Leistungsschutzrecht für Presseverlage.

Sie bietet aber aus juristischer Sicht kaum Substanz, sich mit der Thematik näher auseinanderzusetzen. Denn das Gericht übersieht bei seinen Ausführungen <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __87g.html _blank external-link-new-window>§ 87 g Abs.4 S.1 UrhG.

Diese Norm lautet:

 § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(...)
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. (...)"

Hätte das LG Berlin diesen Absatz 4 angewendet, dann wäre die Entscheidung anders ausfallen. Denn die verklagte Fotoagentur ist kein entsprechender Diensteanbieter, so dass das Leistungsschutzrecht hier nicht zur Anwendung gekommen wäre.

Das Gericht hat also schlicht und einfach diese Regelung übersehen und das Gesetz falsch angewendet. Bei korrekter Subsumtion wäre die Klage abgewiesen worden.

Über das Leistungsschutzrecht kann man durchaus geteilter Ansicht sein und es als nicht gerechtfertigtes Sonderprivileg für Presseverleger einstufen. Die Norm aber deshalb als falsch zu bewerten, weil ein Gericht die Voraussetzungen des Gesetzes einfach unzutreffend angewendet hat, überzeugt hingegen nicht.

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