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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: EU-Mitgliedsstaat darf Online-Dienst, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Pflichten auferlegen

Ein Mitgliedstaat darf Anbietern von Online-Diensten (hier: u.a. Airbnb, Amazon, Expedia und Goolge) aus anderen Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen

E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten,  der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen  Verpflichtungen auferlegen  

In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen.  Diese Vorschriften wurden 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame  Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen. 

Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde  (AGCOM) geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung  dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen.  

Die oben genannten Gesellschaften wenden sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen, weil  die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht2 verstoße. Alle  Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – berufen sich u. a.  auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machen geltend, sie unterlägen in erster Linie dem  Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung (hier Irland bzw. Luxemburg). 

Sie vertreten daher die  Auffassung, das italienische Recht dürfe ihnen keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme der  Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft auferlegen. In diesem Zusammenhang hat das italienische  Gericht beschlossen, sich an den Gerichtshof zu wenden.  

Der Gerichtshof befindet, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht.  Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft,  die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von  Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen  Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der  fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.  

Diese Verpflichtungen fallen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr  zugelassenen Ausnahmen. Sie haben nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische  Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen sind sie nicht erforderlich, um eines der in dieser  Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen ist außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen. 

Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-662/22 | Airbnb Ireland und C-667/22 |  Amazon Services Europe, in der Rechtssache C-663/22 | Expedia, in den verbundenen Rechtssachen  C-664/22, Google Ireland und C-666/22 | Eg Vacation Rentals Ireland sowie in der Rechtssache C-665/22 | Amazon Services Europe 

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.05.2024
 

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