Die Wortzusammensetzung "F-Girls" ist als Marke nicht schutzfähig, da sie lediglich beschreibend für die Art der Dienstleistung oder der Ware ist. Das gilt vor allem dann, wenn der Buchstabe "F" mit dem Wort "Fuck" gleichgesetzt werden kann <link http: www.online-und-recht.de urteile f-girls-als-marke-nicht-schutzfaehig-27-w-pat-546-11-bundespatentgericht--20111206.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 06.12.2011 - Az.: 27 W (pat) 546/11).
Die Klägerin hatte die Bezeichnung "F-Girls" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Markeneintragung vorgelegt. Die Behörde lehnte eine Registrierung mangels Unterscheidungskraft ab.
So verbiete das Markengesetz die Eintragung einer Marke bei Wortzusammensetzungen, die nur aus Teilen bestünden die lediglich zur Beschreibung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung diene.
Weiterhin sei die Bezeichnung "F-Girls" hinsichtlich des Buchstaben "F" genauer zu betrachten. Denn im Sprachgebrauch stehe der Buchstabe "F" mitunter für das Wort "Fuck".
Die Klägerin könne im Übrigen auch nicht geltend machen, das DPMA habe andere Begrifflichkeiten wie bspw. F-Trans oder F-Services als Marke geschützt. Bei diesen Zusammensetzungen hätten nach Ansicht des DPMA keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verbindung des Buchstabens "F" mit dem Wort "Fuck" bestanden.
Der Wortzusammensetzung "F-Girls" könne damit kein Markenschutz zukommen.