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Kategorie: Onlinerecht

OVG Hamburg: Facebook darf WhatsApp-Daten nicht verwenden

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Facebook Ireland Ltd. (Facebook) die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern darf <link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-darf-whatsapp-daten-bis-auf-weiteres-nicht-verwenden-oberverwaltungsgericht-hamburg-20180226 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.02.2018 - Az.: 5 Bs 93/17 13 5 Bs 93/17).

Damit bestätigt es die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, das einen Eilantrag von Facebook gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (Datenschutzbeauftragter) abgelehnt hatte <link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-darf-whatsapp-daten-bis-auf-weiteres-nicht-verwenden-verwaltungsgericht-hamburg-20170424 _blank external-link-new-window>(13 E 5912/16).

Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es sei offen, ob die beanstandete Untersagungsverfügung rechtmäßig sei.

Offen sei insbesondere, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange und – wenn ja – ob der Datenschutzbeauftragte gegen Facebook mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig.

Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

<link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-darf-whatsapp-daten-bis-auf-weiteres-nicht-verwenden-oberverwaltungsgericht-hamburg-20180226 _blank external-link-new-window>AZ: 5 Bs 93/17

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 01.03.2018

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