LG Mannheim: Facebook-Faktencheck durch Correctiv nicht wettbewerbswidrig

16.01.2020

Der im Auftrag von Facebook  vorgenommene Faktencheck durch Correctiv  ist nicht wettbewerbswidrig (LG Mannheim, Urt. v. 27.11.2019 - Az.: 14 O 181/19).

Die Klägerin veröffentlichte im Internet eine Online-Zeitung. Für bestimmte Artikel auf ihrer Webseite warb sie auch mittels Teaser bei Facebook.  Thema eines Beitrages war die European Climate Declaration. Die Klägerin titelte dabei

"500 Wissenschaftler erklären: "Es gibt keinen Klimanotfall"
Kein Klimanotfall. Die Wissenschaftler fordern daher ein "konstruktives Treffen auf höchster Ebene..."

Bei der Beklagten handelte es sich um Correctiv, eine gemeinnützige Gesellschaft. Sie betrieb ein Recherchezentrum, das journalistisch-redaktionelle Artikel auf der eigenen Internetseite und in Zusammenarbeit mit anderen Medien veröffentlichte. Sowohl Klägerin als auch Beklagte baten ihre Leser online um Spenden zur Unterstützung für ihre journalistische Tätigkeit. Ferner vertrieben beide online auch Bücher.

Correctiv  hatte - entgeltlich - von Facebook  den Auftrag erhalten, in bestimmten Fällen einen Faktencheck der auf der Facebook-Seite  veröffentlichten Inhalte vorzunehmen. Die Auswahl der zu überprüfenden Seiten erfolgte durch einen Algorithmus.

Die Beklagte überprüfte im Auftrag von Facebook  den von der Klägerin verfassten Artikel und kam zu dem Schluss, dass dieser fehlerhaft sei.

Unterhalb des Teaser der Klägerin publizierte sie daher auf Facebook:

"CORRECTIV.ORG    Fact-Check
Nein: Es sind nicht "500 Wissenschaftler"; Behauptung teils falsch"

Diese Vorschau war mit einem Artikel verlinkt, in dem die Beanstandung näher erläutert wurde. Dort hieß es auch an einer Stelle:

"CORRECTIV ist spendenfinanziert
Wir recherchieren zu Missständen in der Gesellschaft, bieten Bildungsprogramme an und setzen uns für Informationsrechte und Pressefreiheit ein
Unterstützen Sie uns dabei"

Hierin sah die Klägerin eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung und ging gerichtlich gegen die Beklagte vor.

Das LG Mannheim wies den Anspruch ab.

Es könne dahinstehen, ob überhaupt eine geschäftliche Handlung und ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Denn in jedem Fall liege kein Wettbewerbsverstoß vor.

Ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 UWG scheide aus, weil bei der  gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der legitimen Interessen von Facebook  und der Beklagten an einer öffentlichen Meinungsbildung der Leser sei eine Rechtsverletzung zu verneinen. 

Die angegriffenen Erklärungen seien als Meinungsäußerungen zu bewerten. Es handle sich um wertende Argumente, die im Rahmen der Debatte in dem Presseartikel ausgetauscht würden. Die Aussagen enthielten zwar einen Tatsachenkern, seien aber ganz überwiegend von wertenden Begriffen geprägt. Die von der Klägerin angestrebte Verurteilung greife in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.

Es liege auch keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vor. Zwar seien Rechte der Klägerin betroffen, dies sei jedoch hinzunehmen. Es sei an angemessenes Ziel, wenn Facebook  und die Beklagte die Allgemeinheit aufklären wollten.