In einer Google-Anzeige muss bereits auf einen Mindestbestellwert hingewiesen werden (LG Bochum, Urt. v. 14.01.2026 - Az.: I-15 O 125/25).
Die Beklagte betrieb einen Onlinehandel für Desinfektionsmittel. In einer Google-Anzeige bewarb sie ein Produkt (500 ml) für 5,15 EUR zzgl. 3,99 EUR Versandkosten. In der Werbung stand jedoch nicht, dass dieser Preis nur galt, wenn der Kunde insgesamt Waren im Wert von mindestens 19,00 EUR in Auftrag gab. Erst im Online-Shop wurde auf diesen Mindestbestellwert hingewiesen. Die Beklagte begründete dies damit, dass bei Google-Anzeigen nur begrenzter Platz zur Verfügung stehe.
Das LG Bochum bewertete diese Online-Reklame als wettbewerbswidrig.
Die Google-Ads-Werbung sei irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, das Produkt könne für 5,15 EUR zuzüglich Versandkosten einzeln gekauft werden. Tatsächlich sei dies aber nur möglich, wenn ein Mindestbestellwert von 19,00 EUR erreicht werde. Die Anzeige täusche somit den Verbraucher.
Der Kunde rechne bei nebeneinander dargestellten Google-Anzeigen mit einer einfachen Preisvergleichsmöglichkeit. Er erwarte, dass der angegebene Preis ohne weitere Hürden gelte. Einen Mindestbestellwert kalkuliere er nicht ein.
Der Hinweis im Online-Shop komme zu spät. Bereits das Anklicken der Anzeige sei eine geschäftliche Entscheidung, vergleichbar mit dem Betreten eines Ladengeschäfts.
Diese wettbewerbswidrige Handlung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nur ein begrenzter Platz zur Verfügung stünde. Wenn in der Anzeige kein Raum für einen rechtlich notwendigen Hinweis sei, dürfe diese Werbeform nicht genutzt werden:
"Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf einen Mindestbestellwert sei aufgrund des limitierten Platzangebotes in Google-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Platt-
form für eine Werbung mit Preisangaben bei Forderung eines Mindestbestellwertes schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (…)."