Facebook-Kontakte (hier: 86 Facebook-Freunde aus sogenannten “Listenstaaten”) alleine begründen noch kein Sicherheitsrisiko bei einem Berufssoldaten (BVerwG, Urt. v. 30.01.2025 - Az.: BVerwG 1 WB 7.24).
Der Kläger war Berufssoldat bei der Bundeswehr und wurde einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass er über Facebook 86 Kontakte zu Personen in Staaten unterhielt, die als sicherheitsrelevant eingestuft wurden (sog. Listenstaaten). Der Geheimschutzbeauftragte wertete diese Online-Kontakte als mögliche "sonstige Beziehungen", die im Sicherheitsverfahren hätten angegeben werden müssen, und warf dem Soldaten eine unvollständige Sicherheitserklärung vor.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte das BVerwG fest, dass sich der Soldat korrekt verhalten habe, d.h. die Facebook-Freundschaften nicht anzugeben waren.
Facebook-Freundschaften allein stellten keine persönlichen Beziehungen im Sinne der Sicherheitsanforderungen dar. Solche Kontakte seien typischerweise flüchtig, rein technisch und ohne inhaltlichen Austausch.
Es bestehe daher keine Pflicht, sie als “sonstige Beziehungen" in der Sicherheitserklärung anzugeben.
Auch ein gelegentlicher Austausch auf Facebook reiche nicht aus:
"Bloße Kontakte in sozialen Medien sind ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – die der Geheimschutzbeauftragte hier nicht geltend gemacht hat – nicht als "sonstige Beziehungen" anzusehen."
Und weiter:
"Allein der vom Geheimschutzbeauftragten vorgebrachte Status der 86 Personen als "Facebook-Freunde" des Antragstellers genügt deshalb nicht für die Annahme einer tatsächlichen Freundschaft oder auch nur eines engeren persönlichen Kontakts (…) und damit einer "sonstigen Beziehung" im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG. Dieser Status hat nur zur Folge, dass beide "Freunde" gegenseitig ihre Aktivitäten im Feed, in Stories und in Fotos sehen können (…).
Eine tatsächliche Interaktion, wie sie als Mindestvoraussetzung für die Annahme eines erheblichen Kontakts zu fordern ist, ist damit nicht verbunden.
Auch eine mögliche einseitige oder gegenseitige Beobachtung der jeweiligen Facebook-Präsenz ist – anders als der Geheimschutzbeauftragte meint – deshalb nicht als "sonstige Beziehung" einzustufen."