“Liken” bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten.
Der Kläger veröffentlichte auf seinem Facebook-Profil ein Posting über eine Familienfeier samt einem (den Kläger und seine Ehefrau zeigenden) Foto. Ein dritter User veröffentlichte als Reaktion darauf im Kommentarfeld eine beleidigende Äußerung über den Kläger. Auf diesen Kommentar reagierte die Beklagte mit der „Gefällt mir“- Funktion. Sie setzte also ein „Like“ unter den Kommentar des Dritten.
Der Kläger beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten zusammengefasst das „Liken“ von den Kläger beleidigenden Äußerungen verboten werden sollte.
Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob das „Liken“ als Äußerung im Sinn des § 1330 ABGB gewertet werden kann und wie sein Bedeutungsgehalt ermittelt wird. Das hängt immer vom konkreten Kontext (der gelikten Äußerung, dem Kommunikationsverlauf in dem sozialen Medium, dem kulturellen Umfeld etc) ab. Entscheidend ist, wie die durchschnittlichen Betrachter das zu einem bestimmten Inhalt gesetzte „Like“ auffassen. Hingegen ist nicht maßgeblich, was die Person, die das „Like“ setzte, ausdrücken wollte.
Ausgangspunkt der Erwägungen ist, dass auch mit Bildern oder grafischen Zeichen gedankliche Inhalte ausgedrückt werden. Im konkreten Kommunikationsverlauf ging der OGH davon aus, dass das „Like“ von den durchschnittlichen Betrachtern des Facebook-Profils als Ausdruck unspezifischer Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen öffentlicher Zurschaustellung seines privaten Eheglücks aufgefasst wird Darin liegt aber keine Ehrenbeleidigung. Die einstweilige Verfügung wurde daher abgewiesen.
OGH, Urt. v. 26.05.2026 - Az.: 6 Ob 26/26f
Quelle: Pressemitteilung des OGH v. 05.06.2026