Wird einer Firma der konkrete Vorwurf gefälschter Markenwaren gemacht, so reicht es nicht aus, wenn das Unternehmen dieses Umstand lediglich pauschal bestreitet, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile pauschale-aussagen-koennen-faelschungsvorwurf-von-converse-chucks-nicht-widerlegen-312-o-243-09-landgericht-hamburg-20090519.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.05.2009 - Az.: 312 O 243/09).
Die Klägerin, Markeninhaberin und Lizenznehmerin für "Converse Chucks"-Turnschuhe, ging gegen ein Unternehmen vor, dass in seinen Filialen "Converse Chucks"-Produkte anbot. Die Klägerin hielt die Waren für gefälscht. Aufgrund einer Vielzahl von Merkmalen konnte sie den Vorwurf begründen. Der Beklagte hingegen bestritt lediglich die Fälschung und machte pauschale Aussagen.
Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht.
Die Klägerin habe durch zahlreiche Details und Ausführungen verdeutlichen können, woran die Fälschung erkannt werden könnten. Ein langjähriger Mitarbeiter habe ausgeführt, welche offenen und verborgenen Merkmale Original-Produkte aufweisen würden.
Die Beklagte habe hierauf keine substantiierten Einwendungen erhoben. Sie habe lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt, die die Vorwürfe jedoch in keiner Weise entkräfteten. Hier hätte der Beklagten jedoch obliegen, entsprechend qualifizierte Tatsachen vorzutragen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, so dass dem klägerischen Begehren stattzugeben sei.