Ein gefaktes Social-Media-Profil auf X mit dem Namen eines bekannten Moderators darf trotz des Hinweises, dass es sich um eine Parodie handelt, nicht betrieben werden (LG Köln, Beschluss v. 28.1.2026 - Az.: 28 O 30/26).
Der Antragsteller war Moderator einer bekannten TV-Sendung. Auf einer Social-Media-Plattform wurde ein Profil mit seinem Namen und dem Titel seiner Sendung erstellt. Dieses Profil wurde jedoch nicht von ihm selbst betrieben.
Die Beiträge waren aus der Ich-Perspektive geschrieben, sodass der Eindruck entstand, er selbst veröffentlichte die Inhalte. Zwar enthielt der Profilname den Zusatz “Parody”, dieser stand jedoch nicht am Anfang des Namens.
Der Antragsteller forderte die Plattform mehrfach zur Löschung des Profils auf, jedoch ohne Erfolg.
Daraufhin erließ das Gericht eine einstweilige Verfügung und verpflichtete die Plattform, das Profil nicht weiter abrufbar zu halten.
Das Profil verletze das Persönlichkeitsrecht und das Namensrecht des Antragstellers. Andere Nutzer würden das Profil dem Antragsteller zuordnen und nicht erkennen, dass es sich um eine Parodie handle. Die Beiträge seien durchgehend aus der Ich-Perspektive verfasst und enthielten keine erkennbare satirische Auseinandersetzung mit der Person oder dem Werk des Antragstellers.
Der Zusatz "Parody“ reiche nicht aus, um eine klare Abgrenzung zu schaffen. Er habe sich nicht am Anfang des Namens befunden und entspreche damit nicht den Plattformrichtlinien. Zudem sei der Antragsteller selbst für parodistische Inhalte bekannt, sodass Nutzer annehmen könnten, er veröffentliche dort eigene satirische Beiträge:
"Andere Nutzer ordnen das Profil @XXXXXXX dem Antragsteller zu und gehen nicht davon aus, dass es sich um eine satirische bzw. parodistische Nachahmung eines Dritten handelt. Das Profil trägt den Namen des Antragstellers sowie den Titel der von ihm moderierten Sendung. Die (zahlreichen) Postings werden durchgängig aus der Ich-Perspektive verfasst.
Es findet keinerlei satirische oder parodistische Auseinandersetzung mit dem Werk des Antragstellers oder seiner Person statt, sondern dieser teilt scheinbar eigene Inhalte."
Und weiter:
“In einem Fall, in dem ein Fake-Profil erstellt wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen der Portalbetreiberin. Ein berechtigtes Interesse der Portalbetreiberin, ein Profil, dass einen unzutreffenden Inhaber angibt vorzuhalten, ist nicht ersichtlich.”
Da der Antragsteller die Plattform ausdrücklich auf die Rechtsverletzung hingewiesen habe, hafte diese als Mitverantwortliche.