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Kategorie: Onlinerecht

LG Wiesbaden: Falsche Behauptungen der Staatsanwaltschaft begründen Schmerzensgeldanspruch des Beschuldigten

Falsche Behauptungen der Staatsanwaltschaft begründen einen Schmerzensgeldanspruch des Beschuldigten gegenüber dem jeweiligen Bundesland <link http: www.online-und-recht.de urteile unzutreffende-auesserungen-der-staatsanwaltschaft-ueber-beschuldigten-koennen-schmerzensgeldanspruch-ausloesen-landgericht-wiesbaden-20150603 _blank external-link-new-window>(LG Wiesbaden, Urt. v. 03.06.2015 - Az.: 10 O 80/12).

Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens äußerte sich die Staatsanwaltschaft über den Kläger mehrfach und stellte dabei Behauptungen auf, die objektiv falsch waren.

Das LG Wiesbaden stellte fest:

"Der Kläger wurde über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg immer wieder durch Äußerungen der Staatsanwaltschaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sei es durch Falschmeldungen wie der angeblich eingegangenen Anzeige wegen Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, wegen des zu erwartenden Strafmaßes von 15 Jahren oder wegen vorverurteilenden Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Verbreitung der falschen und vorverurteilenden Äußerungen war geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in besonderem Maße herabzusetzen.

Diese Wirkung kann nicht in anderer Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden. Gerade im Hinblick auf die Häufung der Vorfälle und die zwischenzeitlich vergangene Zeit wäre eine Richtigstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht geeignet, die mit der umfangreichen Medienberichterstattung verbunden persönliche Beeinträchtigungen des Klägers rückgängig zu machen."

Obwohl dem Kläger geschätzte Einkommensverluste in sechsstelliger Höhe entstanden, erachtete das Gericht nur einen Schadensersatzanspruch iHv. 15.000,- EUR für begründet. 

Die beruflichen Beeinträchtigungen, die der Kläger erlitten hätte, seien nicht kausal durch die Äußerungen der Staatsanwaltschaft bedingt, sondern beruhten allgemein auf den öffentlich bekannt gewordenen strafrechtlichen Ermittlungen. Eine unmittelbare Ursächlichkeit sei nicht nachgewiesen worden. 

Daher sei dem Kläger nur wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Ausgleichsanspruch zuzugestehen.

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