Ein Telekommunikations-Anbieter, der einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>(§ 101 UrhG) falsch beauskunftet, macht sich gegenüber dem betroffenen Anschlussinhaber schadensersatzpflichtig (AG Celle, Urt. v. 30.01.2013 - Az.: 14 C 1662/12).
Der Kläger war Kunde beim verklagten TK-Anbieter. Im Rahmen eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs erklärte das Unternehmen, der Kläger habe in der Vergangenheit pornografisches Material in einer P2P-Tauschbörse heruntergeladen. Diese Auskunft war jedoch falsch.
Daraufhin begehrte der Kläger Ersatz seiner entstandenen Anwaltskosten und die Zahlung eines entsprechenden Schmerzensgeldes, weil er durch die unwahre Behauptung in seiner öffentlichen Reputation geschädigt worden sei.
Das Gericht sprach dem Kläger die Erstattung der Anwaltskosten zu. Der TK-Anbieter sei verpflichtet, die Daten seiner Kunden ordnungsgemäß zu verarbeiten. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte wissen musste, dass der Inhaber des Anschlusses mit der betreffenden IP-Adresse wegen urheberrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen werden sollte, hätte das Unternehmen die Aktualität der gespeicherten Daten vor der Weitergabe sorgfältig überprüfen müssen.
Ein Schmerzensgeld lehnten die Richter hingegen ab. Es sei nicht ersichtlich, dass eine nachhaltige Persönlichkeitsrechtsverletzung eingetreten sei.
Alleine aus dem Abmahnschreiben sei der pornografische Inhalt des Videos noch nicht zwingend ersichtlich. Zudem sei für das familiäre Umfeld des Klägers relativ leicht die Unbegründetheit des Vorwurfs nachvollziehbar gewesen, da bereits aus zeitlichen Gründen der Kläger die Tat nicht begangen haben konnte.