Die fast identische Nachahmung des Produktes eines Mitbewerbers (hier: Einkaufswagen) kann wettbewerbswidrig sein, so das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.01.2012 - Az.: 6 U 122/11).
Die Klägerin war der weltweit größte Hersteller von Einkaufswagen. Sie stellte seit den 1980er Jahren das streitgegenständliche Modell her. Jährlich verkaufte sie rund 1,80 Mio. Einkaufswagen.
Die Beklagte stellte seit einiger Zeit nahezu identische Einkaufswagen her. Diese waren auch mit den Produkten der Klägerin stapelbar.
Die Kölner Richter stuften dies als unlautere Nachahmung ein.
Dem klägerischen Einkaufswagen komme nämlich eine wettbewerbsrechtliche Eigenart zugute. Wettbewerbliche Eigenart habe ein Erzeugnis immer dann, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit sei es erforderlich, dass der Verkehr – anders als bei Allerweltserzeugnissen – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert lege und gewohnt sei, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten für Einkaufswagen, wie sie sich bereits aus dem Angebot der Parteien, erst recht aber aus dem wettbewerblichen Umfeld ergeben, bestünden keine Bedenken, hier von einer solchen Konstellation auszugehen.
Es gebe keinen anderen Einkaufswagen auf dem Markt, der den gleichen Gesamteindruck wie das klägerische Modell hervorrufe.