Unterläßt ein Unternehmen die nach § 32 VerpackG bestehenden Hinweispflichten, handelt es sich um gerichtlich verfolgbare Wettbewerbsverstöße (OLG Köln, Beschl. v. 09.04.2020 - Az.: 6 U 292/19).
Nach § 32 VerpackG bestehen für Firmen, die Einweg-Getränke an Endkunden verkaufen, bestimmte Hinweispflichten:
"§ 32 Hinweispflichten
(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. (...)
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein, beanstandete nun, dass das verklagte Unternehmen Getränke ohne die entsprechende Kennzeichnung als "Einweg" veräußert habe.
Das OLG Köln erklärte in einem Hinweisbeschluss, dass Verstöße gegen § 32 VerpackG abmahnbare Wettbewerbsverletzungen seien:
"...weil es sich bei § 32 VerpackG um eine verbraucherschützende Regelung handelt (...).
§ 32 VerpackG regelt explizit eine Kennzeichnungspflicht des Handels gegenüber dem Verbraucher, um diesen über die Art der angebotenen Verpackung - Einweg oder Mehrweg - zu informieren. Auch wenn letztlich die Information des Verbrauchers bewirken soll, dass dieser vermehrt Mehrweggebinde erwirbt und damit ein Verhalten bezweckt wird, das wiederum der Vermeidung von Verpackungsmüll dient, will die Vorschrift selbst Transparenz für den Verbraucher im Rahmen seiner Kaufentscheidung erreichen.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 32 VerpackG wird u.a. darauf abgestellt, dass eine Studie der bifa Umweltinstitut GmbH gezeigt habe, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich beim Einkauf bewusst für eine Mehrweggetränkeverpackung entscheiden wollen, die Unterscheidung zwischen Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen durch die Kennzeichnungs- und Gestaltungspraxis von Abfüllern und Handel unnötig erschwert werde." Weiter heißt es: „Die Einführung einer Pflicht zu klaren und eindeutigen Informationen am Verkaufsort wird mithin in jedem Fall als eine geeignete, ggf. komplementäre Maßnahme angesehen, um den oben angesprochenen Irritationen zu begegnen, bessere Transparenz zu schaffen und es den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erleichtern, sich bewusst für eine Getränkeverpackung zu entscheiden, die ihren ökologischen Ansprüchen genügt (BT-Drs. 18/1124, 133).
Danach ist die Aufklärung des Verbrauchers nicht nur Reflex oder Wirkung, sondern erklärtes Ziel des § 32 VerpackG."