Es ist ausreichend, wenn ein Einzelunternehmer sich unter seiner geschäftlichen Bezeichnung beim Verpackungsregister registriert. Nicht notwendig ist es, dass er dort seinen realen bürgerlichen Namen angibt (LG Bonn, Urt. v. 29.07.2020 - Az.: 1 O 417/19).
Der Beklagte betrieb einen Online-Shop, in dem er unterschiedliche Waren aus Bambus (z.B. Messer, Schneidebretter, Geschirr) anbot. Nach § 9 Abs.1 VerpackG registrierte er sich beim Verpackungsregister nicht mit seinem tatsächlichen privaten Namen, sondern gab nur die geschäftliche Bezeichnung an, unter der er auftrat.
Die Klägerin stufte dies als unzureichend ein und ging gegen diesen aus ihrer Sicht vorliegenden Wettbewerbsverstoß gerichtlich vor.
Das LG Bonn stufte das Begehren als unbegründet ein.
Zunächst erörtert das Gericht das Für und Wider der einzelnen Standpunkte:
"Das VerpackG selbst definiert nicht näher, was mit dem Begriff Name gemeint ist oder welche Angaben an dieser Stelle zu machen sind. (...)Die Gesetzesbegründung zum VerpackG (BR-Drs. 797/16) enthält ebenfalls keine nähere Erläuterung, was mit dem Begriff Name gemeint sein kann.
Daher ist der Begriff im Rahmen des VerpackG auszulegen. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung im konkreten Kontext durch relevante Verkehrskreis abzustellen. Die Mail der Zentralen Stelle Verpackungsregister an den Beklagten zeigt, dass dort die Bestimmung so ausgelegt wird, dass die Firmierung oder Geschäftsbezeichnung anzugeben ist. Dies ist die Firma laut Handelsregister, im Übrigen "die Geschäftsbezeichnung, unter der sie ihr Gewerbe betreiben", also der Name des Kaufmanns, auch eine Etablissementsbezeichnung, wenn unter dieser Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Angabe des vollen Namens des Gewerbetreibenden sei dagegen nicht zwingend (...).
Für eine solche Auslegung spricht auch das in den letzten Jahren und Jahrzehnten liberaler gewordene Firmenrecht, nach dem auch Einzelkaufleute oder Kleingewerbetreibende einen Phantasienamen nutzen können und nicht auf den bürgerlichen Namen angewiesen sind. Wenn sie dann unter diesem Namen Bekanntheit erlangen, müssen sie den Namen auch im behördlichen Verkehr verwenden können.
Hiergegen spricht nicht eine größere Rechtssicherheit bei Angabe des bürgerlichen Namens des Inhabers, da eine hier vorliegende Geschäftsbezeichnung - anders als die Firma im Handelsregister - stets geändert werden kann und für den Rechtsverkehr eine möglichst große Sicherheit bestehen soll, wenn eine Überprüfung erfolgen soll."
Im Ergebnis bewertet das LG Bonn die Eintragung einer bloßen Geschäftsbezeichnung als ausreichend:
"Das Verpackungsgesetz enthält Vorschriften, die dem Abfallrecht angehören. Es konkretisiert die Produktverantwortung iS. des § 23 KrWG und dient in erster Linie der Abfallvermeidung. Seine wesentlichen Elemente sind die Pfand- und Rücknahmepflichten, mit denen die massenhaft anfallenden Verpackungsabfälle möglichst vermieden oder wenigstens gesondert erfasst und verwertet werden sollen sowie die Systembeteiligungspflicht (...). Ziel der Registrierung ist, dass die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der wesentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden soll (...).
Unter dieser Zielsetzung ist eine möglichst genau Angabe des Namens wichtig für Haftungsfragen, andererseits aber auch eine leichte Auffindbarkeit durch den Nutzer der Abfrage. Gerade bei einer Suche durch einen Shopnutzer wird dem (potentiellen) Käufer, der sich informieren will, der Shopname geläufiger sein, da dieser prominent genannt wird, der Name des Kaufmanns/Inhabers sich i.d.R. aber erst im Impressum einer Seite findet, die ein durchschnittlicher Nutzer nicht gezielt zur Kenntnis nehmen wird. Zwar ist es für eine Klage nötig, dass der Name des Inhabers oder Kaufmannes bekannt ist, jedoch zeigen die vorgelegten Unterlagen über eine Suchabfrage (...), dass bei einem Treffer auch unter einem Shopnamen weitere Daten genannt werden, die eine erleichterte Identifizierung durch Adresse etc. ermöglich.
Damit ist auch dem Zweck einer Haftung durch leichte Auffindbarkeit einer ladungsfähigen Adresse Genüge getan, selbst wenn ein Nutzer nur den Shopnamen kennt.
Zuletzt war auch die Bezeichnung "(...)" anstelle von "www.(...).de" zulässig. Mittlerweile ist es gängige Praxis, bei Webadressen nicht mehr den Zusatz" www" anzugehen, wie es zu Beginn der Internetnutzung üblich war. Denn dieser muss auch in einem Browser nicht mehr eingegeben werden, um zu einer Seite zu navigieren. Auch das Kürzel ".de" ist nicht so charakteristisch für den Shopnamen, da allein durch die Verwendung des deutschen Wortes Bambus (englisch müsste es bamboo lauten) deutlich wird, dass es sich um eine Homepage aus dem deutschsprachigen Raum handelt."