Der Betrieb zweier Hörgeräteakustikbetriebe in unterschiedlichen Städten durch denselben Meister ist nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Öffnungszeiten nicht nahezu identisch sind. Die von der Handwerksordnung vorgeschriebene Meisterpräsenz kann andernfalls nicht gewährleistet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrigkeit-bei-fehlender-meisterpraesenz-in-ladengeschaeft-29-u-1614-11-oberlandesgericht-muenchen-20111110.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 10.11.2011 - Az.: 29 U 1614/11).
Die Klägerin stellte fest, dass ein Hörgeräteakkustikermeister als Betriebsleiter für zwei Betriebe in unterschiedlichen Städten in die Handwerksrolle eingetragen war.
Die Münchener Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass er in dem geöffneten Ladengeschäft eines Hörgeräteakkustikerbetriebs alle normalen Leistungen fachgerecht erhalten könne. Er erwarte, dass entsprechend qualifiziertes Personal grundsätzlich unmittelbar vor Ort verfügbar sei.
Keinesfalls aber gehe er davon aus, dass der Meister erst über ein EDV-Netzwerk kontaktiert werden oder dass er erst aus einer anderen Stadt herbeigerufen werden müsse und dabei bis zu seinem Eintreffen mehr als nur wenige Minuten vergingen.
Da im vorliegenden Sachverhalt dies aber genau der Fall sei, liege ein Rechtsverstoß vor.