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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Fehlerhafter Preis im Online-Shop ist auch dann wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Fehler auf Falschangabe eines Mitarbeiters beruht

Ein objektiv zu niedriger und somit falscher Preis in einem Online-Shop ist eine wettbewerbswidrige Irreführung. Dies gilt auch für den  Fall, dass der falsche Preis auf einem Eingabefehler eines Mitarbeiters des Online-Shops beruht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.11.2022 - Az.: 6 U 276721).

In dem Online-Shop der Beklagten war ein zu niedriger Preis für ein Produkt angegeben. Als ein Kunde die Ware bestellte, verweigerte die Beklagte die Auslieferung und war nur bereit, zu dem höheren Preis zu verkaufen. Die Beklagte trug vor, dass der Fehler auf einer fehlerhaften Eingabe eines ihrer Mitarbeiter beruhe und sie daher einem Irrtum unterlegen habe. 

Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung und klagte.

Zu Recht, wie nun das OLG Frankfurt a.M. entschied.

Entscheidend sei alleine, dass der tatsächlich auf der Webseite angegebene Preis falsch gewesen sei. Unerheblich für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung, aus welchem Grund es zu dem Irrtum gekommen sei:

 "Die so verstandene Angabe der Beklagten ist unwahr.

Die Beklagte hat tatsächlich im konkreten Fall eine Lieferung zum Angebotspreis nicht nur einmal, sondern auf konkrete Nachfrage des Kunden auch ein zweites Mal verweigert. Unabhängig von dem - bestrittenen - Vortrag der Beklagten zu den internen Abläufen auf Seiten der Beklagten war damit die Angabe der Beklagten unwahr.

Soweit die Beklagte einwendet, es habe ein Fehler der zuständigen Mitarbeiterin vorgelegen, die dem System nicht entnommen habe, dass es sich um einen Angebotsartikel gehandelt habe, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

Anknüpfungspunkt für den Unlauterkeitsvorwurf ist bei richtlinienkonformer Auslegung die (relevante) Unwahrheit bzw. Täuschungseignung der Angaben. Eine Täuschungsabsicht ist für den Art. 6 UGP-RL umsetzenden Irreführungsschutz des § 5 UWG nicht erforderlich (...). Auch andere Motive des Unternehmers spielen im Rahmen des § 5 UWG keine Rolle (...)."

 

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