Nach Ansicht des AG Magdeburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 140 C 2323/09) begründet bereits der Upload eines einziges Software-Werkes in einer P2P-Tauschbörse einen Streitwert von 30.000,- EUR.
Der Rechteinhaber der Software "Der Brockhaus multimedial 2006" forderte die außergerichtliche angefallenen Abmahnkosten ein und verlangte zudem Schadensersatz iHv. 3.000,- EUR. Der Beklagte hatte das Werk in eine P2P-Tauschbörse unerlaubt eingestellt.
Der Amtsrichter gab der Klage statt und sprach der Klägerin die begehrten Ansprüche zu.
Hinsichtlich des Streitwertes für die Abmahnung bestünden hinsichtlich der in Ansatz gebrachten 30.000,- EUR "überhaupt keine Bedenken", so der Richter. Auch bei einem einzigen Film sei diese Höhe durchaus üblich.
Auch der Schadensersatzanspruch iHv. 3.000,- EUR sei begründet. Es sei zu berücksichtigen, dass durch den Upload die Software einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt worden sei. Daher sei dieser Wert angemessen.