Das AG Aachen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.07.2010 - Az.: 115 C 77/10) hat festgestellt, dass für den Upload eines einzigen Musikalbums ein Streitwert iHv. 3.000,- EUR angemessen ist.
Es ging um den Ersatz anwaltlicher Abmahnkosten für einen P2P-Fall. Unerlaubt angeboten wurde ein Musikalbum. Die klägerische Rechteinhaberin sah einen Streitwert von 50.000,- EUR angemessen, der Beklagte hielt dies für eindeutig zu noch.
Das AG Aachen bezifferte den Streitwert mit 3.000,- EUR für angemessen. Berücksichtigung finden müssten bei der Festsetzung immer die einzelne Rechtsverletzung und der daraus entstandene Schaden.
Vorliegend sei ein Musikalbum hoch geladen worden, auf dem sich 12 einzelne Musiktitel befänden. Das Album selbst sei gerade erst auf dem Markt erschienen und so der Gefahr hoher Downloadzahlen ausgesetzt. Insofern sei die Festsetzung von 3.000,- EUR angemessen, aber auch ausreichend.
Die Rechtsprechung in Sachen Streitwert bei Filesharing-Sachen ist sehr unterschiedlich und widersprüchlich. So hielt das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81) einen Betrag iHv. 10.000,- EUR für verhältnismäßig. Das AG Magdeburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 140 C 2323/09) geht sogar von einem Wert von 30.000,- EUR aus.