Das LAG Mainz <link http: www3.mjv.rlp.de rechtspr _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.07.2013 - Az.: 10 SaGA 3/13) hat entschieden, dass Foto-Aufnahmen eines (vermeintlich) kranken Arbeitnehmers auch gegen den Willen erlaubt sein können.
Der Kläger war krank geschrieben. Am Wochenende traf ein Mitarbeiter des Arbeitgebers den Kläger beim Autowaschen. Dort machte der Kläger einen gesunden Eindruck, als er seinen PKW in aller Öffentlichkeit säuberte. Daraufhin fertigte der Beklagte Fotos an, da er davon ausging, dass der Kläger seine Krankheit nur vorgeschoben habe.
Gegen diese Aufnahmen ging der Kläger nun vor und begehrte die Löschung der Lichtbilder.
Zu Unrecht wie die Richter nun entschieden.
Es bestehe ein sachlicher Grund an der Anfertigung der Fotos, denn es existierte zum damaligen Zeitpunkt der Verdacht, dass der Kläger seine Krankheit lediglich vorgeschoben worden. Um den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern zu können, müsse es dem Arbeitgeber erlaubt sein, entsprechende Nachweise anzufertigen.
Zumal die Aufnahmen in aller Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Der Kläger sei allenfalls in seiner Sozialsphäre berührt. Weder Intimsphäre noch Privatsphäre seien betroffen, da das Reinigen des Fahrzeuges in aller Öffentlichkeit stattgefunden habe.