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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Foto genießen Urheberrechtsschutz, auch wenn sie selbst fremde Urheberrechte verletzen

Fotos, die fremde Urheberrechte verletzen, genießen unabhängig davon selbst urheberrechtlichen Schutz (LG Köln, Urt. v. 01.07.2021 - Az.: 14 O 15/20).

Die Beklagte war ein Architektenbüro und hatte für einen Kunden ein entsprechendes Gebäude geplant und gebaut. Der Kläger war Fotograf, der den Komplex ablichtete.

Die Beklagte verwendete das Foto des Klägers ohne entsprechende Zustimmung.

Der Kläger machte daraufhin u.a. Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seines Urheberrechtes geltend. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass der Kläger bei der Erstellung des Lichtbildes selbst urheberrechtswidrig gehandelt habe, da er dafür keine Erlaubnis gehabt habe.

Das LG Köln verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Bild unter Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften zustande gekommen sei. Denn selbst dann sei es rechtlich geschützt:

"Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger ihre Urheberrechte (bzw. jene ihres Geschäftsführers) an dem Bauwerk verletze, ist mit Blick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild unerheblich.

Es steht dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig wäre (vgl. Schricker/Loewenheim, § 2, Rn. 70).

Ob der Kläger sich insoweit auf die Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG stützen kann, ist für die Entstehung der isoliert zu betrachtenden Urheberrechte an dem Lichtbildwerk bzw. dem Lichtbild ohne Bedeutung. Denn die Frage, ob der Kläger das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzen bzw. verwerten darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des hier streitgegenständlichen Lichtbildes zu bewerten."

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