Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Urheberrecht

LG Köln: Fotograf und Ideengeber können Miturheber an einem Foto sein

Fotograf und Ideengeber einer Werbeagentur sind Miturheber eines Fotos, wenn beide kreative Beiträge leisten.

Ein Fotograf und ein Ideengeber, der konkrete Vorgaben zur Gestaltung und zum Motiv macht, können Miturheber an einem Foto sein (LG Köln, Urt. v. 12.11.2025 - Az.: 14 O 5/23).

Ein Unternehmen beauftragte einen Fotograf wurde von einem Unternehmen beauftragt, ein Werbefoto zu erstellen. Die Gestaltungsidee und das Motiv des Bildes kamen von zwei Mitarbeitern einer Werbeagentur, die dem Fotografen dazu ein detailliertes Briefing mit Skizzen gaben. Nach der Veröffentlichung des Fotos nutzten sowohl der Fotograf als auch die Agenturmitarbeiter das Bild auf ihren Webseiten als Referenz. Der Fotograf verlangte von der Agentur Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten, weil er sich als alleiniger Urheber des Fotos sah.

Das LG Köln wies die Klage ab, da die Mitarbeiter der Agentur Miturheber seien und somit zur Nutzung des Fotos berechtigt seien. 

Sowohl der Fotograf als auch die beiden Agenturmitarbeiter seien Miturheber des Bildes. Die Idee und die inszenierte Szenerie des Bildes seien eine eigenständige kreative Leistung der Agenturmitarbeiter gewesen. Der Fotograf habe diese Idee mit seiner fotografischen Technik umgesetzt. Daher könne keiner der Beteiligten alleinige Urheberrechte beanspruchen.

Eine Nutzung des Bildes als Referenz auf der eigenen Webseite sei unter Miturhebern nicht zu verbiete. Dies gelte insbesondere dann, wenn einer der Urheber (wie der Kläger) dies selbst tue:

"Die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Kläger sind mit Blick auf das Lichtbildwerk (…)  als Miturheber gem. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.

Haben demnach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. So liegt der Fall hier.

Wie die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen bzw. Vorentwürfe zeigen, haben die Beklagten zu 2) und 3) das Motiv bzw. die Szenerie, die im Wesentlichen den Aussagegehalt des Lichtbildwerks prägen, erdacht und arrangiert."

Und weiter:

"Schon die erste Skizze (…) zeigt das prägende Bestandteil (…)  Fans zwischen den beiden grundsätzlich rivalisierenden Fans des (…) und von (…). Hier wird schon der Wortwitz der (…) zwischen den beiden Fanlagern, der zu einem bedeutenden Anteil die schutzbegründende Individualität bzw. Originalität des Lichtbildwerks ausmacht, in ein Motiv überführt. Dies wurde mit der zweiten Skizze bzw. grafischen Umsetzung sowie der schriftlichen Vorgaben (…) noch weiter konkretisiert und um die Szenerie des Grillens im Grünen ergänzt. Auch diese Anordnung des Motivs der (…) der drei Fans beim Grillen ist eine individuelle und originelle Schöpfung, die auch das Lichtbildwerk mitprägt.

Mit dieser Vorarbeit und entsprechender Anweisung durch die Fotobriefings hat der Kläger sodann die Fotografie erstellt. Dabei waren die Beklagten zu 2) und 3) nicht weiter beteiligt. Der Kläger hat demnach in eigener kreativer Arbeit das eigentliche Lichtbildwerk erschaffen, weshalb er auch jedenfalls als Miturheber anzusehen ist. Jedoch hat der das Lichtbildwerk mit Blick auf das vorbeschriebene, frei erdachte Motiv sowie die Szenerie übernommen. Insoweit beschränkte sich die schutzbegründende Individualität und Originalität des Klägers allein auf die fotografischen Elemente des Lichtbildwerks, während die motivgestaltende Individualität ganz überwiegend auf die Schöpfung der Beklagten zu 2) und 3) zurückgeht. Daraus folgt, dass sich die Anteile der drei Personen am Lichtbildwerk nicht gesondert verwerten lassen."

Rechts-News durch­suchen

24. Dezember 2025
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2025! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen
23. Dezember 2025
Wer fremde YouTube-Videos ohne sofort erkennbare Quellenangabe als Reaction nutzt, verletzt das Urheberrecht.
ganzen Text lesen
15. Dezember 2025
Ein Repost auf Instagram ohne Zustimmung des Rechteinhabers verletzt das Urheberrecht, da er als eigener, neuer Upload gilt.
ganzen Text lesen
12. Dezember 2025
Nicht-kommerzielle KI-Forschung darf urheberrechtlich geschützte Bilder für Text- und Data-Mining nutzen, wenn kein maschinenlesbarer…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen