Das Einbinden von Kinderfotos auf der Social-Network-Plattform "meinvz.de" ist nur dann erlaubt, wenn die Eltern dieser Veröffentlichung zugestimmt haben <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-von-kinderfotos-auf-meinvz-de-ohne-einwilligung-der-eltern-unzulaessig-4-c-526-09-amtsgericht-menden-20100203.html _blank external-link-new-window>(AG Menden, Urt. v. 03.02.2010 - Az.: 4 C 526/09).
Der verklagte Vater veröffentlichte auf "meinvz.de" die Fotos seines minderjährigen Sohnes. Er war jedoch weder erziehungsberechigt noch war ihm das Umgangsrecht zugesprochen worden. Die erziehungsberechtigte Mutter, die Klägerin, verlangte die Löschung der Bilder, denn in der ungewollten Online-Stellung liege eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes.
Das AG Menden teilte diese Ansicht und verurteilte den Vater.
Grundsätzlich bestimme die abgelichtete Person selbst, ob Fotos von ihr publiziert werden dürften oder nicht. Da der Sohn hier noch minderjährig sei, sei die erziehungsberechtigte Mutter verantwortlich.
Da diese die Zustimmung verweigert habe, sei das Handeln des Beklagten rechtswidrig.