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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: "frag-den-steuerfuchs.de" nicht verwechslungsfähig mit "SteuerFuchs"

Zwischen der Domain "frag-den-steuerfuchs.de" und dem Kennzeichen "SteuerFuchs" besteht keine Verwechslungsgefahr, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 12.07.2006 - Az.: 2a O 34/06).

Die Domain "frag-den-steuerfuchs.de" wurde von dem Kläger für seine Steuerberatungspraxis benutzt. Die Beklagte, ein Softwareunternehmen für Buchhaltungs- und Steuererklärungssoftware, hatte im Jahr 1996 die Wortmarke "SteuerFuchs" angemeldet.

Die Beklagte forderte den Kläger auf, die Domain nicht mehr zu verwenden. Dies ließ sich der Anwalt nicht gefallen und erhob negative Feststellungsklage.

Und bekam vor dem LG Düsseldorf Recht. Es liege keine Markenverletzung vor, weil der Domainname lediglich eine glatt beschreibende Angabe enthalte. Die Bezeichnung "Fuchs" bezeichne nichts anderes als eine Person, die sich in einem bestimmten Bereich besonders gut auskenne. Eine solche allgemeine Formulierung sei freihaltungsbedürftig.

Der Beklagten stehe daher der nicht geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

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