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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Franchise-Lieferdienst für Speisen muss Grundpreis der Ware angeben

Ein Franchise-Lieferdienst, der Speisen, Getränke und fertige Desserts anbietet, kann zur Angabe der Grundpreise verpflichtet werden. Dies gilt immer dann, wenn fertig abgepackte Speisen geliefert werden und damit der Zubereitung der Produkte selbst keine eigene Dienstleistung zukommt <link http: www.online-und-recht.de urteile angabe-von-grundpreis-auch-fuer-lieferdienst-von-speisen-und-getraenken-6-u-220-10-oberlandesgericht-koeln-20110601.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 01.06.2011 - Az.: 6 U 220/10).

Die Beklagte betrieb einen Franchise-Lieferdienst. Dabei bereitete sie die Speisen nicht selbst zu, sondern bot fertig abgepackte Produkte an. Der Kläger monierte, dass auf einem Reklame-Zettel der Beklagten nicht der Grundpreis für die angebotenen Produkte genannt werde.

Das OLG Köln bejahte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Grundsätzlich müssten nach der PAngVO auch für Lebensmittel der Grundpreis genannt werden. Dies gelte ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Dienstleister die Speisen selbst zubereite und verarbeite und damit hauptsächlich diese Dienstleistung im Vordergrund stehe.

Vorliegend biete die Beklagte jedoch hauptsächlich die Lieferung fertig abgepackter Speisen und Getränken an. Ihr Sortiment entspreche in etwa dem eines Lebensmitteleinzelhändlers. Insofern müssten für beide dieselben Vorschriften gelten. Solange das Angebot hauptsächlich das Anbieten fertiger Produkte beinhalte, sei der Verkäufer verpflichtet, den Grundpreis zu nennen. Dies gelte daher im vorliegenden Fall auch für die Beklagte.

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