Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: "Hallo Pizza" muss für Speisen Grundpreis der Ware angeben

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.06.2012 - Az.: I ZR 110/11) hat entschieden, dass der Lieferdienst "Hallo Pizza" verpflichtet ist, bei abgepackten Speisen (z.B. Eis oder Getränken) den Grundpreis anzugeben.

Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 Abs.4 Nr.2 PAngVO muss ein Unternehmer den Grundpreis dann nicht angeben, wenn die gelieferte Waren verschiedenartige Ereugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. "Hallo Pizza" war der Ansicht, dass dies auch gelte, wenn ein Kunde neben einer Pizza auch abgepackte Ware wie z.B. ein Eis oder eine Getränk bei ihr bestellte.

Der BGH hat dieser Ansicht eine Absage erteilt. Die Ausnahmevorschrift greife nicht, so dass der Lieferdienst verpflichtet sei, den normalen Grundpreis anzugeben.

Zugeschnitten sei die Ausnahmeregelung insbesondere auf Gaststätten, deren Angebot sich darauf beziehe, dass Speisen zubereitet und dargereicht würden. Dort trete die Lieferung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in den Hintergrund.

Bei dem Lieferdienst liege der Fall hingegen anders. Hier würden Lebensmittel in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen nach Hause geliefert, so dass die Warenlieferung im Vordergrund stünde.

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen