Das OLG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2013 i_20_u_159_12_urteil_20130423.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.04.2013 - Az.: i_20 U 159/12) hat entschieden, dass die Nutzugn eines fremden Domain-Names als AdWords-Anzeige (hier: "fsp-online.com") zulässig ist.
Der Beklagte verwendete den Domain-Namen der Klägerin als AdWords-Anzeige. Bei Eingabe der Domain-URL "fsp-online.com" erschien bei Google die betreffende Anzeige. Das Anzeigenfeld war mit "Anzeigen zu fsp-online.com" überschrieben und hob sich farblich vom Rest der Seite ab. Die Annonce befand sich oberhalb der herkömmlichen Suchtreffer.
Die Düsseldorfer Richter verneinten eine Markenverletzung.
Entsprechend den Kriterien, die die BGH-Richter in der "MOST-Pralinen"-Entscheidung (Urt. v. (13.12.2013 - Az.: I ZR 217/10) festgelegt hätten, liege kein Rechtsverstoß vor.
Die Anzeige sei in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichnetem Werbeblock erschienen. Es sei egal, ob der Anzeigentext oberhalb und neben den organischen Suchtreffern platziert sei.
Zudem suggeriere der Satz "Anzeigen zu fsp-online.com" nicht eine unternehmerische Verbindung zum Markeninhaber, sondern weise lediglich darauf hin, dass es sich um Anzeigen zu dem spezifischen Suchbegriff handle.