Stellt jemand im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung über den Werdegang einer Person dessen Lebenslauf auf die eigene Homepage, liegt kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.03.2009 - Az.: 308 O 645/08)<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>.
Der Kläger, ein Medienanwalt, hatte auf seiner Kanzleiseite u.a. seinen Lebenslauf eingestellt. Der Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem er Berichte über Gerichtsverhandlungen in Presseangelegenheiten veröffentlichte.
Da die Parteien schon seit längerer Zeit eine Vielzahl von Prozessen führten, befasste sich der Beklagte auf seiner Webseite auch mit der Person des Klägers. Dabei übernahm er den klägerischen Lebenslauf ungefragt auf seine Internetseite und kommentierte diesen dahingehend, dass einige Passagen seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprächen.
Der Anwalt begehrte Unterlassung. Und verlor.
Die Veröffentlichung des fremden Lebenlaufes sei vom Zitatrecht abgedeckt. Denn im Rahmen einer Diskussion, in der sich der Beklagte sachlich mit der Glaubwürdigkeit des Medienanwalts auseinandersetze und kritisch betrachte, stelle die Einbindung des streitigen Lebenslaufs lediglich ein Zitieren dar.
Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anwalt das Handeln des Beklagten auch deswegen hinnehmen müsse, weil er den Lebenslauf selbst veröffentlicht habe. Es sei dann hinzunehmen, dass einige Passagen in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert und kommentiert würden.