Ein Systemadministrator, der private E-Mails seines Geschäftsführers öffnet und einem anderen Geschäftsführer vorlegt, handelt grob rechtswidrig, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, so das LAG München <link http: www.online-und-recht.de urteile fristlose-kuendigung-eines-systemadministrators-bei-ueberschreitung-seiner-zugriffsrechte-rechtmaessig-11-sa-54-09-landesarbeitsgericht-muenchen-20090708.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.07.2009 - Az.: 11 Sa 54/09).
Der Kläger war Systemadministrator des beklagten Unternehmens. Während der Urlaubsabwesenheit eines der Geschäftsführer sah er dessen E-Mails durch und legte einem anderen Geschäftsführer eine zuvor von dem sich nunmehr im Urlaub befindlichen Geschäftsführer an ein Konkurrenzunternehmen verschickte E-Mail nebst angehängter Datei vor. Daraufhin kündigte ihm die Beklagte fristlos.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden.
Dabei ließen die Juristen offen, ob ein IT-Admin grundsätzlich zum Abruf eingehender E-Mails während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers berechtigt ist. Jedenfalls ging das Gericht davon aus, dass die streitgegenständliche E-Mail sich im Ordner "Gesendete Objekte" befunden haben müsse, da üblicherweise beim Antworten auf eine E-Mail Anhänge der Ursprungs-E-Mail entfernt und nicht erneut mitgeschickt würden. Das Gericht hielt deshalb den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die E-Mail aufgrund einer gezielten, ihm nicht zustehenden Recherche gefunden und gelesen, für bewiesen.
Hierdurch habe er seine Zugriffsrechte als Admin weit überschritten und sich grob rechtswidrig verhalten, so dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.