Besteht die Möglichkeit einer früheren Kenntniserlangung, so entfällt im Eilverfahren die Dringlichkeit und der Antrag auf einstweilige Verfügung ist unzulässig <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-dringlichkeit-bei-frueher-moeglichkeit-der-kenntniserlangung-13-o-85-10-landgericht-dortmund-20100902.html _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 02.09.2010 - Az.: 13 O 85/10).
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Berufsverband für Journalisten. Die Beklagte gab verschiedenen Zeitschriften heraus. Für einzelne Beiträge wurden Journalisten engagiert, die zuvor eine Rahmenvereinbarung unterzeichnen mussten. Andernfalls war eine Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht möglich. Die Rahmenvereinbarung enthielt Regelungen zur Honorarzahlung und Einräumung von Nutzungsrechten.
Der Kläger erwirkte in parallel geführten Verfahren gegen verschiedenen Verlage Urteile, in denen die Verwendung bestimmter Vertragsbedingungen untersagt wurden.
Auch gegen die Beklagte beantragte der Kläger wegen einzelner AGB in ihrer Rahmenvereinbarung eine einstweilige Verfügung.
Die Dortmunder Richter wiesen den Antrag mangels Eilbedürftigkeit zurück.
Der Kläger habe sich hier bewusst der Kenntnis verschlossen. Er habe aufgrund der anderweitig betriebenen Verfahren davon ausgehen müssen, dass die Klauseln der Beklagten ähnliche Rechtsverstöße enthielten. Es habe zumindest die Pflicht bestanden, die AGB rechtzeitig zu überprüfen.
Da dies nicht sofort geschehen, sondern erst zeitlich später die Rechtsverletzung gerügt worden sei, fehle es im vorliegenden Verfügungsverfahren an der erforderlichen Dringlichkeit.