Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG Augsburg: Für 40-Klausel im Fernabsatz einzelner Warenwert maßgeblich

Für die Anwendung der 40-EUR-Klausel im Fernabsatzrecht ist der Wert der einzelnen bestellten Waren maßgeblich und nicht die addierte Gesamtsumme (AG Augsburg, Urt. v. 14.12.2012 - Az.: 17 C 4362/12).

Der klägerische Verbraucher klagte auf Erstattung der Rücksendekosten. Er hatte beim Händler eine Hose für ca. 30,- EUR und Schuhe für ca. 13,- EUR online gekauft. Beides schickte er unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zurück und verlangte die Rückzahlung der angefallenen Versendungskosten. Da der Gesamtwert der Waren die Summe von 40,- EUR überschreite, greife die gesetzliche Regelung nicht, so die Meinung des Klägers.

Das AG Augsburg wies die Klage ab. Der Händler habe sich zu Recht auf die 40-EUR-Klausel berufen dürfen und sei nicht verpflichtet, die Rücksendekosten auszugleichen.

Maßgeblich sei der einzelne Warenwert und nicht die Gesamtpreis der Waren.

Dies folge bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der "zurückzusendenden Sache" spreche und damit bewusst im Singular formuliert sei.

Außerderm ergebe sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Andernfalls bestünde die erhebliche Gefahr von missbräuchlichen Bestellungen, bei denen dann nur eine Ware gekauft werde, um die gesetzlichen Wertungen unterlaufen zu können.

Rechts-News durch­suchen

03. August 2026
Ist der kommerzielle Zweck eines Influencer-Posts auf den ersten Blick erkennbar, entfällt die Pflicht zur gesonderten Werbekennzeichnung.
ganzen Text lesen
31. Juli 2026
FOCUS muss bei seinen Ärzte-Testsiegeln das Bewertungsverfahren klar offenlegen, sonst droht eine wettbewerbswidrige Irreführung.
ganzen Text lesen
30. Juli 2026
Unter der Voraussetzung, dass klare gesetzliche Grenzen und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet sind, dürfen…
ganzen Text lesen
30. Juli 2026
Wer Tickets zu einem „Ab“-Preis bewirbt, muss unvermeidbare Servicegebühren in den Gesamtpreis einrechnen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen