Eine zugespitzte vergleichende Werbung mit einem Stiftung-Warentest-Ergebnis ("Frosch schlägt Somat") ist zulässig, wenn ein deutlicher Sternchenhinweis den Vergleich klar auf die geprüften Produkte eingrenzt und kein neueres Testergebnis vorliegt (OLG Hamburg, Urt. v. 02.07.2026 - Az. 5 U 25/25).
In dem vorliegenden Fall warb die Herstellerin der Marke Frosch für ihre Spül-Tabs mit der Überschrift „Frosch schlägt Somat”. Die Anzeige bezog sich auf einen Stiftung-Warentest-Vergleich aus dem Jahr 2024, in dem Monotabs geprüft worden waren. Ein Sternchenhinweis nannte die getesteten Produkte und ihre Gesamtnoten. Frosch erzielte eine Note von 2,3, Somat Classic hingegen nur eine 4,8.
Die Anbieterin von Somat hielt die Werbeaussage für irreführend, da der Eindruck entstünde, sämtliche Produkte von Frosch seien besser getestet worden als ihre Produkte. Zudem verwies sie darauf, dass Somat Classic nach dem Test eine geänderte Rezeptur erhalten habe. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung.
Das OLG Hamburg wies den Antrag zurück.
Es stellte klar, dass ein durchschnittlicher, situationsangemessen aufmerksamer Verbraucher den Bezug auf den Vergleich auf Monotabs und konkret auf Somat Classic eingrenze. Dieser Hinweistext sei ausreichend auffindbar und lesbar. Derartige Sternchenhinweise seien Verbrauchern aus der Werbung vertraut.
Die Formulierung „Frosch schlägt Somat" sei eine zugespitzte, aber sachlich zutreffende Zusammenfassung des Testergebnisses und keine Herabsetzung des Mitbewerbers. Der Begriff „Spülmaschinentabs” deute ohne weiteren Hinweis nicht auf Multifunktionstabs hin. Die Bezeichnung „Classic” weise auf die Grundvariante des Produkts hin. Spätestens der Sternchenhinweis stelle klar, auf welche Produkte sich der Vergleich beziehe:
"Im Sternchenhinweis wird die Aussage durch die Angabe der getesteten Produkte und der erzielten Gesamtnoten näher erläutert und präzisiert und es wird damit hinreichend klargestellt, dass die Aussage „Frosch schlägt Somat" nicht vorbehaltlos gilt, sondern sich (nur) auf den Test bestimmter Produkte durch die Stiftung Warentest bezieht."
Die nachträglich geänderte Rezeptur von Somat Classic ändere an dieser Beurteilung nichts.
Die Werbung gebe erkennbar ein früheres Testergebnis wieder, und ein neuerer Test liege nicht vor. Eine Pflicht, nachträgliche Produktänderungen beim Mitbewerber zu recherchieren, habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass die Rezepturänderung den im Test ausschlaggebenden Schwachpunkt sicher behoben habe.
Selbst eine leichte Notenverbesserung würde am deutlichen Abstand zum Frosch-Produkt nichts ändern.
Das Gericht bewertete die vergleichende Werbung als zulässig, da sie auf einem objektiven Test beruhe und den Mitbewerber nicht herabsetze:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (…).
Die Zeile „Frosch schlägt Somat" stellt eine zwar zugespitzte, aber nicht herabwürdigende Wiedergabe des Vergleichs des Abschneidens der Produkte der Parteien bei dem Test dar."