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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Für Bereich Unterhaltung und Veranstaltungen ist "The Kids want Techno" nicht markenfähig

Der Satz "The Kids want Techno" ist für den Bereich Unterhaltung und kulturelle Veranstaltungen nicht als Marke schutzfähig <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-wortfolge-the-kids-want-techno-27-w-pat-38-10-bundespatentgericht--20100923.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 23.09.2010 - Az.: 27 W (pat) 38/10).

Es handle sich um eine inzwischen im alltäglichen Sprachgebrauch etablierte Aussage, die der durchschnittliche Verbraucher mit "Die Kinder wollen Techno" übersetzen würde.

Der Slogan werde daher als allgemeiner Hinweis verstanden, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen um solche handle, die einen Sachhinweis auf Techno beinhalteten. Dabei könne die Musik, das Tanzen oder die gesamte Veranstaltung Gegenstand von Techno sein.

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