Für einen Foto-Anzeigenauftrag ist eine Summe von 439,- EUR rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere handelt es sich nicht um Wucher <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Sondershausen, Urt. v. 10.02.2011 - Az.: 3 C 524/10).
Der Beklagte bestellte bei der Klägerin einen "Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige". Die Klägerin verpflichtete sich darin, eine Fotoserie von fünf Aufnahmen mit dem Beklagten als Motiv anzufertigen. Diese Bilder sollten dann digital und im Internet veröffentlicht. Über einen Zeitraum von 12 Monaten versprach die Klägerin zudem eine Weitervermittlung von potentiell Interessierten. Kostenpunkt: 439,- EUR.
Nach Inanspruchnahme der Dienstleistung weigerte sich der Beklagte zu zahlen und meinte, bei dem Preis handle es sich um Wucher.
Das AG Sondershausen teilte diese Ansicht nicht, sondern verurteilte den Beklagten zur Zahlung.
Aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten (Foto-Anfertigung, digitale Nachbearbeitung, Online-Publikation, Vermittlung von Interessierten) sei das Preis-Leistungs-Verhältnis mehr als angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere könne in keiner Weise vom Tatbestand des Wuchers gesprochen werden.