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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: TikTok-Meldeformular verstößt gegen Digital Services Act (DSA)

TikTok gestaltet sein Meldeformular für rechtswidrige Inhalte nicht benutzerfreundlich im Sinne des DSA.

Das von TikTok bereitgestellte Meldeformular für rechtswidrige Inhalte erfüllt nicht die Anforderungen des Digital Services Act (DSA) an eine nutzerfreundliche Ausgestaltung (OLG Bamberg, Urt. v. 18.03.2026 - Az.: 3 UKl 5/25e).

Beklagte war die bekannte Online-Plattform TikTok. Gegenstand des Rechtsstreits war das Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte.

Nutzer konnten über einen “Melden”-Button Inhalte beanstanden. Nach dem Klick öffnete sich ein Drop-down-Menü mit zahlreichen Auswahlmöglichkeiten wie etwa “Hass und Belästigung” oder “Betrug und Schwindel”. Nur die Schaltfläche “Widerrechtlichen Inhalt melden” leitete das offizielle Meldeverfahren nach Art. 16 DSA ein. Diese war jedoch nicht besonders hervorgehoben oder erkennbar.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Vorgaben des DSA, der ein nutzerfreundliches Design vorschreibe.

Das OLG Bamberg gab der Klage statt. 

TikTok müsse die konkrete Ausgestaltung des Meldeverfahrens anpassen.

Gemäß Art. 16 DSA müsse TikTok ein Meldeverfahren bereitstellen, das “leicht zugänglich sowie benutzerfreundlich” sei. 

Zwar sei der Einstieg über den “Melden”-Button leicht zugänglich gewesen. Problematisch sei jedoch die weitere Ausgestaltung. 

In dem Drop-down-Menü gebe es viele Auswahlmöglichkeiten, von denen nur eine den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Für den Nutzer sei nicht erkennbar, dass nur mit der Schaltfläche “Widerrechtlichen Inhalt melden” das offizielle Verfahren nach Art. 16 DSA eingeleitet werde.

Dadurch hänge es faktisch vom Zufall ab, ob ein Nutzer das richtige Verfahren auswähle. 

Ein Meldeweg für Verstöße gegen eigene Community-Regeln sei zwar zulässig. Dieser dürfe aber das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht in den Hintergrund drängen oder unklar ausgestalten:

"Faktisch hängt es daher häufig vom Zufall ab, welche Schaltfläche der Nutzer betätigt und demnach auch, ob er ein den Anforderungen des Art. 16 DSA genügendes Meldeverfahren in die Wege leitet. Der Nutzer, der (ungewöhnlicherweise) die Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 DSA kennt, müsste eventuell den eingeleiteten Meldevorgang abbrechen und weitere Menüpunkte ausprobieren, bis er auf die Schaltfläche „widerrechtlichen Inhalt melden“ stößt. 

Die Auffindung dieses Meldeverfahrens wird dem Nutzer daher durch die Ausgestaltung in einer Weise erschwert, dass sie entgegen der Vorgabe der Benutzerfreundlichkeit mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Der weitaus häufigere Fall wird allerdings ohnehin sein, dass der meldewillige Nutzer gar nicht bemerkt, kein den Anforderungen des Art. 16 DSA entsprechendes Verfahren in die Wege geleitet zu haben."

Und weiter:

"Dem steht der Einwand der Beklagten nicht entgegen, zur Einrichtung eines parallelen Meldeverfahrens für Verstöße gegen ihre Community-Standards berechtigt zu sein, das nicht den Anforderungen des Art. 16 DSA genügen muss. 

Dieses Recht steht ihr zweifellos zu. Ebenso wenig wie es mit Art. 16 DSA vereinbar ist, wenn dieses Meldeverfahren das vom DSA vorgesehene benachteiligt (…), kann es aber dazu berechtigen, das Verfahren nach Art. 16 DSA so in den Hintergrund treten zu lassen, dass seine Benutzerfreundlichkeit leidet. 

Dies ist vorliegend indes mangels jedweder Kennzeichnung, welche Schaltflächen die Meldung der Verletzung von Community-Standards und welche die Meldung rechtswidriger Inhalte im Sinne des Art. 16 Abs. 1 DSA betreffen, der Fall."

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